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Strafanzeige (Problematik der Nichtannahme) / Privatklägerschaft betr. missbräuchliche Herkunftsangabe

Strafanzeige (Problematik der Nichtannahme) / Privatklägerschaft betr. missbräuchliche Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht

Strafanzeige (Problematik der Nichtannahme) / Privatklägerschaft betr. missbräuchliche Herkunftsangabe

I. Ausgangslage 

Die Genossenschaft A hatte am 9. November 2016 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeigen gegen die Genossenschaft X wegen Gebrauchs unzutreffender Herkunftsangaben im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG erhoben mit der Begründung, die Genossenschaft X verkaufe aus Tschechien stammende Holzschlitten mit dem Logo „Davos“. Bezüglich dieser Strafanzeigen verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Statt, welche das Verfahren übernommen hatte, am 28. März 2017 Nichtannahme und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Genossenschaft A macht vor Bundesgericht geltend, sie sei als Privatklägerin zur Beschwerde in Strafsachen aus folgenden Gründen legitimiert: Im angefochtenen Entscheid werde festgehalten, dass „Davos“ eine Gattungsbezeichnung für Holzschlitten sei. Dies sei geeignet, ihr unmittelbaren Schaden zuzufügen und sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auszuwirken. Sie habe Sitz in Davos und sei deshalb zur Benützung der Herkunftsangabe Davos befugt. Es gehe um die Wahrung der Interessen der Gemeinde Davos, der Mitglieder der Genossenschaft A sowie derjenigen einer Schreinerei aus Davos.

II. Erwägungen bezüglich Beschwerdelegitimation 

Die Leistungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG steht nur Personen zu, „die in ihrem Recht an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet sind“. (E 1.3.4) Die Beschränkung der Geschädigtenstellung auf besonders betroffene Personen drängt sich grundsätzlich auch für das Strafrecht auf, zumal Art. 115 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Schädigung verlangt. Eine solche Schädigung ist für die Genossenschaft A nicht ersichtlich, zumal diese selber darlegt, sie handle im Interesse Dritter (Gemeinde Davos etc.). Dementsprechend lässt sich daraus kein Strafantragsrecht ableiten. (E 1.3.5)

III. Erwägungen bezüglich Nichtannahme der Strafanzeigen

Eine Nichtannahme von Strafanzeigen ist u.a. dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. (E 2.1) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz geht es vorliegend nicht um die (durch die Vorinstanz bejahte) Frage, ob es sich beim Begriff „Davoser Schlitten“ oder „Davoser“ um eine Gattungsbezeichnung handelt. Vielmehr geht es darum, ob die Beschriftung „Davos“ mit entsprechendem Logo auf dem Schlitten auf die Herkunft des Schlittens hindeutet.

In objektiver Hinsicht liegt damit zumindest kein klarer Fall eines nicht tatbestandsmässigen Verhaltens vor. (E 5.1)

In subjektiver Hinsicht kann der Vorinstanz – gestützt auf die Angaben, die ihr gegenüber gemacht wurden – keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten hinsichtlich Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG verneinte. Die Beschwerdeführerin (Genossenschaft A) zeigt nicht auf, dass und weshalb die entsprechenden Feststellungen willkürlich sein könnten; sie hätte daher auf dem Zivilrechtsweg vorgehen müssen. (E 5.2.2)

iusNet IGR 26.06.2018