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Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen

Strafanzeige (Problematik der Nichtannahme) / Privatklägerschaft betr. missbräuchliche Herkunftsangabe

Rechtsprechung
Markenrecht
Die Leistungsklage gemäss Art. 55 Abs. 1 MSchG setzt – in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO – eine unmittelbare Schädigung voraus. Macht der Steller eines Strafantrags lediglich geltend, er handle im Interesse Dritter, liegt keine solche Unmittelbarkeit vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellen die Begriffe „Davoser Schlitten“ oder „Davoser“ nicht Gattungsbezeichnungen, sondern Herkunftsangaben im Sinne des objektiven Tatbestandes von Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG dar. Deshalb liegt hinsichtlich der Nichtannahme der fraglichen Strafanzeigen kein klarer Fall des Fehlens von objektivem tatbestandsmässigem Verhalten vor. Indessen war es gestützt auf die ihr zur Verfügungen stehenden Angaben nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz Anhaltspunkte für das durch Art. 64 Abs. 1 lit. a MSchG vorausgesetzte vorsätzliche Verhalten (also den subjektiven Tatbestand) verneinte.
iusNet IGR 26.06.2018