Handelsgericht des Kantons Aargau HOR.2024.40 vom 5.12.2024
Die Weiterverwendung der Marke eines Verbands durch ein ausgetretenes Mitglied auf dessen Website ist markenrechtswidrig, weil dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe nach wie vor eine Verbindung zum Verband; auch kann dieser die Einhaltung der mit der Marke verbundenen Qualitäts-Standards nicht mehr gewährleisten.