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Vorsorgliche Massnahmen

Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA

Rechtsprechung
Patentrecht
Die Innosteam Swiss SA hatte zwei internationale Patentgesuche gestellt. Hinsichtlich dieser Patente hatte die schweizerische Laurastar SA erfolgreich superprovisorische Massnahmen verlangt. Im vorliegenden Verfahren über die Fortsetzung dieser Massnahmen setzt sich die Laurastar SA im Wesentlichen durch, jedoch nur für die Dauer bis und mit dem Hauptverfahren. Da die Laurastar SA auch Abtretungsklagen nach Art. 29 Abs. 1 PatG geltend machte, befasst sich das Gericht auch mit Details zu den Voraussetzungen solcher Begehren.
iusNet IGR 26.11.2018

Örtliche Zuständigkeit für die Einrede des Nichtgebrauchs einer Marke

Fachbeitrag

Gedanken zum Urteil des Cour de justice de Genève vom 17. November 2016

Steht die Gültigkeit einer Marke zur Diskussion, darf gemäss Art. 22 Nr. 4 LugÜ einzig ein Gericht des jeweiligen Schutzlandes darüber befinden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtigkeit klage- oder einredeweise geltend gemacht wird. Wie aber verhält es sich innerhalb der Schweiz mit der örtlichen Zuständigkeit, wenn eine Nichtigkeitseinrede erhoben wird? Dieser Frage nahm sich der Cour de justice de Genève im be­sprochenen Urteil an. Dass sich das Gericht im Ergebnis für die Prüfung zuständig erachtete, ist zu begrüs­sen; der dafür eingeschlagene Weg überzeugt m.E. allerdings nicht.
sic! 4/2018