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Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen

Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen

Rechtsprechung
Urheberrecht

Ermessensweise für Fotokopier- und betriebsinterne Netzwerkvergütungen Veranlagte riskieren Gutheissung entsprechender Klagen

BS ZK.2020.7 v. 11.5.2021

I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlichem Zitat)

Die A__ (nachfolgend Klägerin) ist eine konzessionierte Verwertungsgesellschaft i.S.v. Art. 40 ff. URG mit Bewilligung des IGE zur Geltendmachung von gesetzlichen Vergütungsansprüchen. Sie machte gegenüber der B__ (nachfolgend Beklagte) erfolglos eine Fotokopier- sowie betriebsinterne Netzwerkvergütung geltend, welche sie mangels Erhalt eines Erhebungsformulars seitens der B__ ermessensweise berechnet hatte. Diese Einschätzung wurde durch die B__ nicht fristgerecht bestritten, und nach weiteren erfolglosen Schritten der Klägerin erhob diese am 7. Dezember 2020 beim Appellationsgericht Basel-Stadt Klage gegen B__, u.a. mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 111.25 samt Zins als Fotokopiervergütung sowie betriebsinterne Netzwerkvergütung zu bezahlen.

Gutheissung der Klage

II. Ausführungen unter dem Aspekt der Erhebung von Fotokopier- und betriebsinternen Netzwerkvergütungen (Auszug / teilweise mit wörtlichem Zitat)

  • Mangels fristgerechter Anfechtung der schätzungsweisen Berechnung der durch die A___ gegenüber der B__ geltend gemachten Fotokopier- und betriebsinternen Netzwerkvergütungen gelten diese als durch die B__ anerkannt. (E. 3 Abs. 1)
  • Weil die B__ gegenüber dem Gericht auch nach Einräumung einer Nachfrist nicht reagiert hatte, darf dieses die Tatsachenbehauptungen der Klägerin als unbestritten und mithin als Beurteilungsgrundlage verwenden. (E. 3 Abs. 3 erster Teil)
  • Da die Klägerin ihre Behauptungen substantiiert und schlüssig darlegte und vorliegend keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden, unbestritten gebliebenen Tatsachen angebracht sind, gelten die durch die Klägerin erhobenen Vergütungsansprüche als im Einklang mit den Gemeinsamen Tarifen 8 sowie 9 und somit rechtmässig. (E. 3 Abs. 3 zweiter Teil i.V.m. E. 2 zweiter Teil)
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