Das zuständige Gericht anerkennt die Klage einer konzessionierten Verwertungsgesellschaft mit Erhebungskompetenz für Vergütungen für urheberrechtliche Nutzungen ohne weiteres, wenn die Verwertungsgesellschaft mangels Reaktionen des oder der Beklagten die Forderungen ermessensweise berechnen musste und der oder die Beklagte sich zur Klage auch vor Gericht trotz Einräumung einer Nachfrist nicht geäussert hatte.