EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst
EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst
EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst
Fabian Wigger *
Seit der Infopaq-Entscheidung von 2009 1 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs – unter Einbezug der damit zusammenhängenden qualitativen Schutzvoraussetzungen – in einer Reihe von Entscheidungen näher umrissen. Mit vorliegendem Urteil stellt er nun klar, dass die dabei entwickelten Kriterien – und keine zusätzlichen – auch für Werke der angewandten Kunst gelten. Die Situation in der EU entspricht damit im Grundsatz jener, die das Schweizer BGer jüngst in seiner Barhocker-Entscheidung skizziert hat.
Depuis la décision Infopaq de 2009 1 , on sait que la CJUE a reconnu dans la notion d’œuvre telle qu’elle sous-tend les directives sur le droit d’auteur de l’UE, un concept autonome du droit de l’Union qui doit être interprété uniformément dans tous les États membres. Depuis, la CJUE a précisé les contours de cette notion complètement...
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