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EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst

Fachbeitrag

EuGH: Keine besonderen Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst


Fabian Wigger *

Seit der Infopaq-Entscheidung von 2009 1 war absehbar, dass der EuGH im Werkbegriff, wie er den Urheberrechtsrichtlinien der EU zugrunde liegt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts erkennt, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszu­legen ist. Seither hat der EuGH die Konturen dieses vollharmonisierten Werkbegriffs – unter Einbezug der damit zusammenhängenden quali­tativen Schutzvoraussetzungen – in einer Reihe von Entscheidungen ­näher umrissen. Mit vorliegendem Urteil stellt er nun klar, dass die dabei entwickelten Kriterien – und keine zusätzlichen – auch für Werke der angewandten Kunst gelten. Die ­Situation in der EU entspricht damit im Grundsatz jener, die das Schweizer BGer jüngst in seiner Barhocker-Entscheidung skizziert hat.

Depuis la décision Infopaq de 2009 1 , on sait que la CJUE a reconnu dans la notion d’œuvre telle qu’elle sous-tend les directives sur le droit d’auteur de l’UE, un concept autonome du droit de l’Union qui doit être interprété uniformément dans tous les États membres. Depuis, la CJUE a précisé les contours de cette notion complètement...

sic! 3/2020

 

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