Ein in der Schweiz angestrengter Zentralangriff gemäss Madrider Protokoll setzt keine Markttätigkeit in der Schweiz voraus
Ein in der Schweiz angestrengter Zentralangriff gemäss Madrider Protokoll setzt keine Markttätigkeit in der Schweiz voraus
Ein in der Schweiz angestrengter Zentralangriff gemäss Madrider Protokoll setzt keine Markttätigkeit in der Schweiz voraus
I. Ausgangslage
Am 24. November 2016 wurde das Zeichen «EF-G.___» der C.___SA für diverse Lebensmittel der Klasse 5 – u.a. Produkte mit Humanmilchbestandteilen – als Schweizer Marke eingetragen. Gestützt auf diese Eintragung erfolgte seitens der OMPI am 14. Dezember 2016 eine internationale Markenregistrierung von «EF-G.___» für die Australien, Bahrein, Kolumbien, die Europäische Union, Iran, Mexiko, Oman, die Philippinen, Russland, Singapur und Vietnam. Mit Schreiben vom 2. August 2017 teilte A.___ der C.___ SA mit, sie habe gegen die Eintragung des Zeichens «EF-G.___» sowohl in der EU als auch in Panama, Brasilien und der Schweiz opponiert, weil «EFG» in der Industrie nichts weiter als eine Abkürzung für Oligosachhariden von menschlicher Milch darstelle und auch der eingefügte Bindestrich dem Zeichen keine Unterscheidungskraft verleihe. Gegen die Eintragung des fraglichen Zeichens in der Schweiz wurde kein Widerspruch erhoben. Jedoch haben A.___ sowie die B.___ AG am 22. März 2018 bei der Cour civile du Tribunal cantonal vaudois Klage auf Ungültigkeit der Marke «EF-G.___» eingereicht. Auf diese Klage ist das Gericht mit Entscheid vom 1. November 2019 nicht...
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