Das Ziel einer in der Schweiz angehobenen Feststellungsklage auf Nichtigkeit eines Zeichens im Sinne eines sog. Zentralangriffs gemäss Madrider Protokoll erfüllt auch dann die Voraussetzungen eines schutzwürdigen Interesses, wenn die Klägerseite in der Schweiz bezüglich der strittigen Produkte keine Geschäftstätigkeit aufweist.