Täuschungen durch Herkunftsangaben oder nach UWG können sich bei Prospekten nur aus deren Gesamtwirkung (und nicht nur in Details) ergeben
Täuschungen durch Herkunftsangaben oder nach UWG können sich bei Prospekten nur aus deren Gesamtwirkung (und nicht nur in Details) ergeben
Täuschungen durch Herkunftsangaben oder nach UWG können sich bei Prospekten nur aus deren Gesamtwirkung (und nicht nur in Details) ergeben
I. Ausgangslage
Die A.__ AG (nachfolgend auch Klägerin und Beschwerdeführerin [Bf]) ist im Bereich von Natursteinarbeiten tätig. Sie setzt sich zur Wehr gegen die Verwendung der Bezeichnung «Vals» auf einer Broschüre der französischen C.___ceram SAS im Zusammenhang mit in Frankreich hergestellten Keramikplatten, welche durch die B.__ AG (nachfolgend auch Beklagte und Beschwerdegegnerin [Bg]) einer GmbH mit Sitz in Graubünden als Käuferin von Keramikplatten zugestellt worden war. Nach dem Scheitern einer Einigung zwischen der A.__AG und der B.__AG klagte Erstere vor dem Kantonsgericht Graubünden im Wesentlichen mit dem Begehren, der Beklagten sei die Benutzung der Zeichen VALS oder VALSER im Zusammenhang mit Steinen, Keramikplatten und Baumaterialien, die nicht aus der Region Vals stammen, zu untersagen. Mit Urteil vom 20. August/4. Dezember 2019 wies das Gericht die Klage, soweit es darauf eintrat, ab mit der Begründung, die Bezeichnung VALS sei für das Publikum erkennbar nicht als Hinweis auf die Herkunft der Keramikplatten verwendet worden, sondern – branchenüblich – zur Individualisierung verschiedener Produkte als Modell oder Typenbezeichnung zwecks Unterscheidung...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.