Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
Der EUGH kritisiert den fehlenden Nachweis der Verkehrsdurchsetzung für sämtliche Mitgliedstaaten, in denen die betroffene Marke keine originäre Unterscheidungskraft besass
I. Ausgangslage
Am 28. Juli 2006 wurde das Produkt „Kit Kat 4 Finger“ als dreidimensionale Marke auf Antrag der Société des produits Nestlé (nachfolgend Nestlé) durch das EUIPO als Unionsmarke für Waren der Klasse 30 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken: "Bonbons [sweets], Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck, Kuchen, Waffeln" eingetragen. Im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens gegen diese Eintragung entschied die Vorinstanz (Gericht der Europäischen Union), die Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) habe keine rechtswirksame Prüfung der Verkehrsdurchsetzung der streitigen Marke durchgeführt, da sie keine Feststellungen dazu getroffen habe, wie die Marke durch die massgebenden Verkehrskreise insbes. in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal wahrgenommen werde und die diesbezüglichen Beweismittel der Nestlé nicht geprüft habe.
II. Erwägungen des Gerichts
- Aus der Einheitlichkeit bzw. einheitlichen Wirkung einer Unionsmarke für die ...
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