iusNet Intellectual Property

Schulthess Logo

Firmenrecht

Der Domain-Name «rspsa» einer Konkurrentin ist im Verhältnis zur Firma «RSP Rail Service Partner SA» namens-, firmen- sowie lauterkeitsrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Markenrecht
Namensrechtlich unterscheidet sich der Domain-Name «rspsa» gemäss ausführlicher Begründung durch das BGer genügend von «RSP Rail Service Partner SA». Dies u.a., weil die Domain neben «rsp» noch «sa» enthalte und die Firma die Zusätze «Rails Service Partner» aufweise. Hinsichtlich der weiteren Themen der Beschwerde (Firmenrecht, UWG sowie rechtliches Gehör) übernimmt das Gericht ohne weiteres die Argumentation der Vorinstanz, was zur Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge führt.
iusNet IP 23.06.2022

Auch wenn Firmen als wesentliche Bestandteile nur gemeinfreie Sach- und Ortsbezeichnungen enthalten, stehen diese unter dem Schutz des Ausschliesslichkeitsanspruchs

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Das HG Zürich hat im Fall Airport Taxi Zürich Kloten AG gegen FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG die Klage gutgeheissen und bestätigt, dass aufgrund der Verwendung der Bestandteile "FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH", "AIR-PORT TAXI ZURICH", AÉROPORT TAXI ZURICH" und "AEROPORTO TAXI ZURIGO" die beklagtische Firma der zeitlich prioritären Firma der Klägerin sehr ähnlich ist, woraus sich mangels zusätzlicher individualisierender Elemente der beklagtischen Firma eine firmenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ergibt.
Sebastian Saissi
iusNet IP 23.02.2021

«Airport Taxi Zürich Kloten AG» setzt sich firmenrechtlich gegen «FLUGHAFEN TAXI ZÜRICH AG» (und Übersetzungen) durch

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Da die fraglichen Firmen in der Hauptsache tätigkeitsbezogene Sach- sowie Ortsbezeichnungen enthalten und die jüngere keine individualisierend wirkenden Zusätze enthält, ist eine Verwechslungsgefahr gegeben. Auch liegt ein besonderes Rechtsschutzinteresse der Klägerin vor, (u.a.) da Aufforderungen an die Beklagte wirkungslos blieben. Allerdings muss es der Beklagten erlaubt bleiben, ihre Firmenbezeichnungen mit individualisierenden Zusätzen zu versehen.
iusNet IP 14.02.2021

„Lage an unterschiedlichen Verkehrsachsen reicht trotz nur 10 km Distanz zwischen den Parteien nicht aus für besonders strengen Massstab im Firmenrecht“

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die massgeblichen Firmenbestandteile «Archroma» und «accroma» sind trotz gleicher Silbenzahl und Übereinstimmung im Anfangsbuchstaben A sowie dem Element «roma» gemäss Bundesgericht nicht verwechselbar. Die Eingangssilben „Arch“ und „acc“ führen zu einer erheblich anderen Aussprache, einem abweichenden Schriftbild und wecken beim Durchschnitts¬adressaten zudem unterschiedliche Assoziationen (Bogen, Erz- vs. kein Sinn-gehalt). Daran vermag auch die geografische Nähe der Parteien nichts zu ändern, zumal sie weder am gleichen Ort domiziliert sind, noch sich an die gleichen Kundenkreise wenden.
Fabio Versolatto
iusNet IP 25.02.2020

«accroma labtec AG» ist im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» firmenrechtlich zulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Insbes. die Unterschiede zwischen den Wortanfängen «acc» und «Arch» führen dazu, dass das Publikum zwischen den Firmen «accroma labtec AG» einschliesslich analoger Domain-Namen im Verhältnis zu «Archroma Management GmbH», «Archroma IP GmbH» sowie «Archroma Consulting Switzerland GmbH» wesentliche Abweichungen wahrnimmt. Es liegt daher keine Verletzung von Firmenrecht vor, zumal die Parteien sich nicht konkurrenzieren.
iusNet IP 15.12.2019

«Swiss Avia Consult Sàrl» ist im Verhältnis zu «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA» unzulässig

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Internet Domains
Aufgrund des Fantasiegehalts von «avia» und der damit verbundenen Unterscheidungskraft erweist sich die Firma «Swiss Avia Consult Sàrl» trotz ihrer zusätzlichen Elemente als in schädlicher Weise verwechslungsgefährdend im Vergleich zu den Firmen «AVIA Fédération d’Importateurs Suisses indépendants en produits pétroliers» sowie «Avia SA». Analoges gilt auch für den Domainnamen «swissaviaconsult.ch».
iusNet IP 27.10.2018

«ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» setzt sich firmen- und markenrechtlich gegen «Arveron» durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und Firmenrecht
Die Aktivitäten der beiden Unternehmen weisen eine gewisse Nähe auf. Trotz erheblicher Ähnlichkeit zwischen «Arveyron» und «Arveron» ist «ARVEYRON-RHÔNE Sàrl» jedoch eine ausreichende Unterscheidungskraft zu attestieren. Dies nicht nur dank des Bindestrichs und des Zusatzes «Sàrl», sondern insbes. weil die Verwendung von «Rhône» auf einen mehrere hundert Kilometer langen Fluss hinweist und damit nicht als geografischer Hinweis bezüglich Ansässigkeit und Aktivitätsbereich zu verstehen ist.
iusNet IP 27.10.2018