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Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf

Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf

Jurisprudence
Markenrecht

Die Widerspruchsmarke «CREMOLAN» weist bei Publikum mit erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad keine schädliche Zeichenähnlichkeit mit «XEROLAN» auf

I. Ausgangslage

Am 26. Februar 2010 wurde die Marke Nr. 598'280 «CREMOLAN» für die österreichische Gebro Holding GmbH (nachfolgend Gebro) hinterlegt und für Waren der Klassen 3 sowie 5 eingetragen. Gegen diese Eintragung erhob die ISIS PHARMA GmbH, Brig (nachfolgend auch Bf), am 1. Juni 2017 gestützt auf ihre für Waren der Klassen 3 und 5 eingetragene internationale Registrierung Nr. 1'297'880 «XEROLAN» Widerspruch gegen die Schutzausdehnung. Gegen diesen Widerspruch erhob die ISIS PHARMA neben weiteren Argumenten Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke für die betroffenen Produkte. Mit Verfügung vom 28. Februar 23019 hiess das IGE den Widerspruch bezüglich der Waren von Klasse 3 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe insoweit zumindest eine hochgradige Gleichartigkeit der betroffenen Produkte sowie eine Zeichenähnlichkeit, mithin eine Verwechslungsgefahr. Demgegenüber wies das IGE den Widerspruch mit Blick auf die pharmazeutischen Produkte der Klasse 5 ab. In diesem Rahmen habe die Bf einen rechtserhaltenden Gebrauch glaubhaft geltend gemacht, und weil diese Produkte mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben würden, sei eine Verwechslungsgefahr...

iusNet IP 15.12.2019

 

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