«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
«primeGear» ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig
I. Ausgangslage
Am 22. November 2018 meldete die Oerlikon Surface Solutions AG, Pfäffikon, beim IGE das Zeichen «primeGear» an für Dienstleistungen im Bereich der Oberflächenbearbeitung von Gegenständen gemäss Klasse 40 (insbes. Verzahnungswerkzeuge). Mit Verfügung vom 1. November 2019 verweigerte das IGE diese Eintragung, im Wesentlichen mit der Begründung, das Zeichen wirke in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen hinsichtlich Objekt und Zweckbestimmung beschreibend. Gegen diesen Entscheid erhob die Oerlikon Surface Solutions AG am 29. November 2019 Beschwerde beim BVGer.
Abweisung der Beschwerde
II. Erwägungen unter dem Aspekt des Gemeingutcharakters
1. Grundsätzliches:
a) Gemäss Art. 2 Bst. a MSchG sind Zeichen des Gemeinguts vom Markenschutz ausgeschlossen, sofern sie sich nicht im Verkehr als Marke für die beanspruchten Produkte durchgesetzt haben. (E. 2.1 erster Satz)
b) Als Gemeingut gelten Zeichen die (i) mangels Unterscheidungskraft nicht zur Identifikation von Produkten bzw. als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft taugen oder solche, die (ii) für den Wirtschaftsverkehr freizuhalten sind. (E...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.