Die Marke Nr. 657 746 «ZeitMeister» ist aufgrund eines entsprechenden Widerspruchs infolge Verwechslungsgefahr gegenüber der (älteren) Marke Nr. 2P.468621 «MEISTER» zu löschen
Der durch die Inhaberin der Marke «MEISTER» geltend gemachte Widerspruch setzt sich im Rahmen der Verwaltungsbeschwerde durch. Da der Begriff «Meister» im Unterschied zum englischen «Master» in Alleinstellung auch als Familienname geläufig ist, kann er auch als solcher verstanden werden mit der Folge, dass der Begriff «Meister» nicht nur als qualitativer Hinweis gelten kann.
Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist für die beanspruchten Waren eintragungsfähig
Die IR-Marke Nr. 1'218'046 «Nussknackermännchen (3D)» ist aufgrund ihres zweidimensionalen Bildelements, das den Gesamteindruck der Marke massgeblich beeinflusst, unterscheidungskräftig.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist nichtig; auch hat die Beklagte in der Schweiz die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
Die Schweizer Marke "PANDAKi" ist wegen Verwechslungsgefahr mit Marken des WWF für die beanspruchten Produkte als nichtig zu qualifizieren. Ebenfalls wegen Verwechslungsgefahr hat die Beklagte auch die Verwendung der Bezeichnung "PANDAKI" einschliesslich der durch die Beklagte benutzten Abbildung eines Pandabären sowie auch die Benutzung des Domainnamens www.pandaki.ch zu unterlassen.
Die Marke "ONE&ONLY (fig.)" ist für die geltend gemachten Waren nicht eintragungsfähig
Das international registrierte Zeichen "ONE&ONLY (fig.)" ist nicht eintragungsfähig, weil es von gemeinfreien Elementen geprägt ist, ohne dass die grafischen Elemente den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen.
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Da die Laurastar SA glaubhaft macht, dass die in Rede stehenden internationalen Patentanmeldungen auf die Arbeit zweier ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind, rechtfertigt sich die Fortsetzung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Innosteam Swiss SA – u.a. betreffend Abtretungsklagen der Laurastar gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG – bis und mit der Dauer des ordentlichen Verfahrens.
Die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen / Eine indirekt im Verkehr durchgesetzte Marke ist nicht (mehr) ohne weiteres als stark zu qualifizieren
Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "Pupa" und "Fashion Pupa" ist zu bejahen; denn die Widerspruchsmarke "Pupa" wurde einfach vollständig in die angefochtene Marke "Fashion Pupa" integriert. Entgegen früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein indirekt im Verkehr durchgesetztes Zeichen nicht (mehr) ohne weiteres als starke Marke zu behandeln.
Nichtgebrauchseinrede sowie Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen / Rückweisung infolge Neuerungen im Sachverhalt
Angesichts der ausdrücklichen Verpflichtung des Markeninhabers im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einem Detail-Grossverteiler zum Absatz des fraglichen Produktes in der Schweiz ist der Nachweis des Markengebrauchs erfüllt.
Zwischen den Marken "IMPERIAL" UND "TIERRA IMPERIAL" besteht keine Verwechslungsgefahr
Die Widerspruchsmarke "IMPERIAL" hat wegen ihrer anpreisenden Wirkung nur eine schwache Kennzeichnungskraft, und in der angefochtenen Marke steht das Element "Tierra" im Vordergrund. Deshalb ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr fehlt, weil unwahrscheinlich ist, dass das Element "Imperial" als gemeinsames Stammelement der beiden Marken verstanden wird.
Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung.