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Beschreibender Charakter

Das Zeichen «FOOTWARE» wirkt mit Blick auf die betroffenen IT-Produkte beschreibend

Jurisprudence
Markenrecht
Für die englisch-sprachigen Verkehrskreise wirkt das fragliche Zeichen von Nike beschreibend, weil es als Hinweis auf eine Vernetzung zwischen Schuhen und Smartphones verstanden wird. Damit war der Antrag auf Nichtigerklärung durch Puma gerechtfertigt.
IusNet IP 29.08.2024

Das Zeichen «EMMENTALER» für «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung "Emmentaler"» ist keine zulässige Unionsmarke

Jurisprudence
Markenrecht
Das Gericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, dass das Zeichen «EMMENTALER» für die Waren der Klasse 29 «Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‘Emmentaler’» in Deutschland beschreibend wirkt und daher nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist.
iusNet IP 25.06.2023

Die Marke APPLE ist für die geltend gemachten Waren teilweise eintragungsfähig

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen APPLE ist für gewisse Waren der Klasse 14 (Uhren etc.) eintragungsfähig. Für die weiteren beanspruchten Waren erweist sie sich als beschreibender Hinweis auf die Ausstattung.
iusNet IGR 10.11.2018

Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ ist dem Bereich des Gemeinguts zuzuweisen

Jurisprudence
Markenrecht
Das Zeichen „YOUNG GLOBAL LEADERS“ wird durch das massgebende Publikum als Hinweis auf die angebotenen Produkte und/oder deren Anbieter verstanden, der trotz Formulierung in englischer Sprache ohne weiteres verständlich ist. Trotz einer Vielzahl herangezogener Vergleichsmarken ist kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gegeben.
iusNet IGR 23.08.2018

Markeneintragung für „WingTsun“

Jurisprudence
Markenrecht
Einerseits ist das Zeichen „WingTsun“ für das allgemeine Publikum nicht verständlich; deshalb kann es auch keinen nur beschreibenden Charakter aufweisen. Anderseits besteht seitens der Mitanbieter dieser Kampfsportart ein legitimer Bedarf, denselben Begriff für ihr eigenes Angebot zu verwenden; mithin ist eine Freihaltebedürftigkeit gegeben.
iusNet IGR 23.08.2018

Das Zeichen „HAMILTON“ ist als Marke eintragungsfähig

Jurisprudence
Das Zeichen „HAMILTON“ ist für die geltend gemachten Klassen als Name oder Fantasiebezeichnung zu qualifizieren. Entsprechend fehlt es bei ihm an einer schädlichen Herkunftsangabe (bzw. der Erweckung einer Herkunftsangabe) und damit auch an einem Freihaltebedürfnis. Die nötige Unterscheidungskraft ist gegeben.
iusNet IGR 19.08.2018