Das Metaverse, die neue digitale Welt, gewinnt für Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Der Einzelhandel wird sich zu einem der grössten Sektoren im Metaverse entwickeln. In der virtuellen Welt entsteht ein neuer Markt für Produkte und Dienstleistungen, was sich auf das Marketing der Unternehmen auswirkt. Dabei sollte auch ein angemessener Schutz der Marken im Auge behalten werden.
Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht.
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.