Die beantragten schraffierten Muster bzw. Dreieckformen erweisen sich mit Bezug auf die (noch) streitigen Waren und/oder Dienstleistungen als ohne jede Unterscheidungskraft: Für die Waren fehlt die nötige Unabhängigkeit vom Erscheinungsbild, und hinsichtlich der Dienstleistungen erscheint das Zeichen lediglich als dekoratives Element.
Die Verwendung des Begriffes «Grana Padano» als geografische Angabe verhindert nicht, dass derselbe Ausdruck – mit relativ bescheidenen Unterschieden zur geografischen Angabe – auch als Kollektivmarke verwendet wird.
Das Gericht erkennt auf Nichtigkeit des beklagtischen Zeichens «sensati-nail (fig.)» für die Produkte der Klassen 9 und 44 wegen Nichtgebrauchs. Für die Klasse 3 sei der Gebrauch bewiesen; dabei schaffe die Klägerin mit ihrem Zeichen eine Verwechslungsgefahr, weshalb sich die Marke «sensati-nail (fig.)» als gültig erweise.
Beim fraglichen Uhrenmodell der Beklagten ging es offensichtlich um eine Fälschung. Angesichts der hohen Preislage für die Originaluhren erachtete das Gericht die für eine Klage nötige Streitsumme ohne weiteres als erreicht. Mit der Fälschung verletzte die Beklagte sowohl Design- als auch Lauterkeitsrecht.
Zwischen der Widerspruchsmarke «COCO» und dem jüngeren Zeichen «HiCoco» besteht für Parfümeriewaren und Duftstoffe eine relevante Verwechslungsgefahr. Dabei fehlt es «COCO» an einer originären Kennzeichnungskraft, jedoch hat die Marke für Parfüms u.a. im Zusammenhang mit «Chanel» eine Verkehrsdurchsetzung erlangt.
4A_290/2023 / 4A_292/2023 / 4A_294/2023 v. 29.11.2023
Die Vorinstanz hat zu Unrecht das Vorliegen einer Agentenmarke verneint; denn das fragliche «Distributership Agreement» ist auch ihr zuzuschreiben, obwohl sie nicht als Partei auftrat. Gleichzeitig wird eine lauterkeitsrechtlich relevante Kennzeichnungskraft von «Glubschi» verneint; denn dieses Zeichen entfalte eine die Waren beschreibende Wirkung.
Entgegen der Vorinstanz erweisen sich sowohl marken- als auch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe der Rolex SA bezüglich der konkreten Dienstleistungen des angegriffenen Unternehmens gegenüber seinen Kunden (mithin ohne Berücksichtigung der Werbetätigkeit) im Bereich der Personalisierung von Rolex-Uhren für die relevante Beobachungsperiode als nicht gerechtfertigt.