Entgegen der Vorinstanz erweisen sich sowohl marken- als auch lauterkeitsrechtliche Vorwürfe der Rolex SA bezüglich der konkreten Dienstleistungen des angegriffenen Unternehmens gegenüber seinen Kunden (mithin ohne Berücksichtigung der Werbetätigkeit) im Bereich der Personalisierung von Rolex-Uhren für die relevante Beobachungsperiode als nicht gerechtfertigt.
Keine Prüfung auf Nachahmung (Äquivalenz) ohne entsprechendes Parteivorbringen? Kein Eingriff in den Schutzbereich des europäischen Patents EP 1 934 414 B1 – keine Prüfung auf Nachahmung gemäss Art 66 Abs. 1 lit. a PatG im Sinne von Äquivalenz nach Art. 2 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ («Auslegungsprotokoll») ohne entsprechendes Parteivorbringen?
Das Gericht bestätigt, dass Produkte der künstlichen Intelligenz (KI) nicht als Patent angemeldet werden können, weil die Anmeldung nach geltendem Recht eine natürliche Person als Erfinder voraussetzt.
Um die patentrechtlich intendierte Innovationsförderung auch weiterhin zu gewährleisten, hat das Patentrecht eine rechtliche Strategie für den Umgang mit immer selbstständiger generierten maschinellen Erfindungen zu entwickeln. Der vorliegende Beitrag blickt aus einer objektiven, ergebnisbezogenen und der ratio legis entsprechenden Perspektive auf den Begriff der Erfindung.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt im vorliegenden Urteil vom 26. Juli 2023 fest, dass das Zeichen «Apfel» (fig.) für die beanspruchten Waren der Klasse 9 zum Markenschutz zuzulassen ist. Es erachtet das Zeichen weder als beschreibend noch als freihaltebedürftig
Die Beschwerdekammer bestätigt die Beurteilung der Vorinstanz, wonach zwischen den fraglichen Zeichen trotz Produkteidentität keine relevante Verwechslungsgefahr besteht. Dies insbes. angesichts der lediglich beschreibenden Wirkung von «Baby» und der erhöhten Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise