Keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Swiss CannaMed (fig.) und der älteren Wortmarke Cannamed
Keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Swiss CannaMed (fig.) und der älteren Wortmarke Cannamed
Keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zwischen Swiss CannaMed (fig.) und der älteren Wortmarke Cannamed
I. Ausgangslage
Gestützt auf die prioritäre Schweizer Wortmarke «Cannamed» erhob die Beschwerdegegnerin Widerspruch gegen die jüngere Wort-Bildmarke
der Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 hiess das IGE den Widerspruch teilweise gut. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mittels Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung.
I. Aus den Erwägungen
a. Vorsorgliche Einrede des Nichtgebrauchs
Übereinstimmend mit der vom IGE mit Newsletter vom 29. April 2024 kommunizierten Praxisänderung, wonach der Nichtgebrauch einer Marke während der Karenzfrist vorsorglich geltend gemacht werden kann, wurde auch im vorliegenden Verfahren die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke vorsorglich erhoben.
Sofern aber die Karenzfrist erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens abläuft, ist die Prüfung des Nichtgebrauchs durch das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, zumal dieses durch die vorinstanzliche Verfügung begrenzt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
b. Verkehrskreise und Aufmerksamkeit
Pharmazeutische Produkte (Klasse 5) werden von medizinischen Fachpersonen und Patienten erfragt, die eine erhöhte Aufmerksamkeit anwenden. Das Gleiche gilt für Tierarztarzneimittel, aber nicht für Tierfutter des täglichen Gebrauchs.
Heilkräuter sowie Vitamintabletten werden mit normaler Aufmerksamkeit konsumiert, wobei die Verkehrskreise hauptsächlich aus Apotheken, Fachpersonen und gesundheitsbewussten Endabnehmern bestehen. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen der Gesundheits- und Schönheitspflege.
c....
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