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Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Puma (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Puma (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

Jurisprudence
Markenrecht

Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Puma (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte

I. Ausgangslage

Am 24. September 2015 wurde die Schweizer Marke Nr. 678'335 «MG PUMA» für die Refuel AG, Cham, mit Bezug auf Waren der Klassen 32 und 33 des Getränkebereichs im Swissreg publiziert. Gegen dieses Zeichen erhob die deutsche PUMA SE (nachfolgend auch Bf) am 25. Dezember 2015 Widerspruch gestützt auf ihre Marke IR 582'886 «Puma (fig.)», welche (u.a.) ebenfalls für Waren der Klassen 32 und 33 des Getränkebereichs in der Schweiz eingetragen ist. 

Dabei schränkte die Bf ihren Widerspruch mittels Einreichung der entsprechenden Belege auf den Gebrauch – mit ihrem Einverständnis durch Drittgesellschaften, nämlich die Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (nachfolgend Rhön-Sprudel) als Lieferantin und die BIG Betriebsverpflegung für Industrie und Gewerbe oHG (nachfolgend BIG Betriebsverpflegung) sowie die mit ihr verbundene BIG Eventcaterin GmbH & Co. KG (nachfolgend BIG Eventcaterin) als Abnehmerinnen – für Mineralwässer und Apfelschorle ein und machte jedoch geltend, aufgrund der sog. erweiterten Minimallösung wirkten diese Belege für...

iusNet IP 09.12.2019

 

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