Das BVGer bestätigt zwar relevante Produkteähnlichkeiten zwischen den fraglichen Zeichen sowie Ähnlichkeiten bezüglich Bild, Klang und Sinngehalt. Es bejaht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen angesichts einer durch die Widerspruchsmarke erlangten erhöhten Verkehrsbekanntheit.