Die Skulptur «FAIT D’HIVER» von Jeff Koons ist als Plagiat der Fotografie «Fait d’hiver» von F. Davidovici zu qualifizieren
Die Porzellanfigur «FAIT D’HIVER» von Jeff Koons stellt ein Plagiat der Fotografie «fait d’hiver» von Franck Davidovici dar; denn die Skulptur hat mit der Darstellung der jungen Frau sowie des Schweins wesentliche originelle Elemente der Fotografie übernommen.
Schutzmassnahmen seitens des Urheberrechte-Inhabers sind auch bei späterem Framing zu berücksichtigen
Die Einbettung von mit Erlaubnis des Inhabers von Urheberrechten auf einer anderen Webseite frei zugänglich gemachten Werken in die Webseite eines Dritten mittels der Framing-Technik stellt eine (neue) öffentliche Wiedergabe dar, wenn der Rechteinhaber selber bereits Schutzmassnahmen gegen Framing getroffen hatte.
Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs
Eine sog. ernsthafte Benutzung ist auch denkbar, (i) wenn die betroffenen Waren nur ein begrenztes Publikum ansprechen, sofern dieses die Produkte derselben Untergruppe zuordnet, (ii) wenn das Zeichen für Occasionswaren verwendet wird oder (iii) wenn das Zeichen im Rahmen von unmittelbar mit den Waren verbundenen Dienstleistungen verwendet wird.
«Midnight Black Ice Storm» verletzt «Black Ice» / «Boardwalk Breeze» ist nicht verletzend gegenüber «Bayside Breeze»
Alle Marken betreffen ähnliche Produkte. Verwechslungsgefahr besteht zwischen «Black Ice» (mit starker Unterscheidungskraft) und «Midnight Black Ice Storm» insbes. wegen Übernahme von «black» sowie «ice». Verwechslungsgefahr fehlt zwischen «Bayside Breeze» (ohne relevante Unterscheidungskraft) und «Boardwalk Breeze»: Nur ein Wort wird übernommen und die Verpackungen sind sehr unterschiedlich.
Die Widerspruchsmarke «Hylovision» setzt sich gegen das Zeichen «Hydrovision (fig.)» durch
Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr angesichts Produkteidentität und relevanter Zeichenähnlichkeit (durchschnittlich in visueller und konzeptueller sowie erhöht in klanglicher Hinsicht). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Publikum die fraglichen medizinischen und/oder pharmazeutischen Produkte mit erhöhter Aufmerksamkeit erwirbt.
Die Verpflichtung zur Übertragung von Urheberrechten durch Gesellschaftsvertrag genügt nicht als Nachweis einer solchen Übertragung
Die in einer Klage behauptete Übertragung von Urheberrechten von einem Einleger mittels Gesellschaftsvertrags lässt sich nicht damit begründen, in diesem Vertrag habe sich der Einleger zu dieser Übertragung verpflichtet. Ob, wann und wie sowie welche Rechte dadurch überhaupt übertragen worden wären, kann nämlich einer solchen Formulierung nicht entnommen werden.
Rechtsmissbräuchliches Markenlöschungsverfahren (Markentroll)? Eng beschränkter Streitgegenstand im administrativen Löschungsverfahren
Jedermann kann ein administratives Löschungsverfahren einleiten. Die Motive sind irrelevant (kein Rechtsschutzinteresse notwendig). Das Rechtsmissbrauchsverbot kommt auch im administrativen Löschungsverfahren zur Anwendung, ist jedoch auf den sehr engen Streitgegenstand eines solchen Verfahrens beschränkt. Markentrolle könn(t)en somit erfolgreich Löschungsverfahren (gegen Marken von grossen Unternehmen) durchführen.
Die Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs setzt kein Rechtschutzinteresse des Antragstellers voraus, jedoch das Fehlen von Rechtsmissbrauch
Im Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs erfolgt keine Prüfung des Rechtsschutzinteresses, jedoch besteht der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und hat der Antragsteller den Nichtgebrauch mittels geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
Die strafrechtliche Beurteilung von Urheberrechtsverletzungen durch Werke zweiter Hand setzt Gutachten voraus
Bei der Prüfung von Strafanträgen wegen Urheberrechtsverletzungen mit Bezug auf Werke zweiter Hand sind Gutachten von Sachverständigen entscheidrelevant.
Zurückweisung einer Klage betr. Internet-Verfügbarkeit eines Musikalbums «B.___L.», verbunden mit grundlegenden Ausführungen zur Störerhaftung
Die (subsidiäre) Störerhaftung betrifft unter gewissen Bedingungen auch einen sog. Registrar, wenn dieser auf adäquat kausale Weise dazu beitrug, dass Registrant und Besucher einer Domain Urheberrechtsverletzungen begehen konnten.