Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats.
Einem ergänzenden Schutzzertifikat kommt ein Schutzbereich zu. Dieser bestimmt sich anhand des Erzeugnisbegriffs. Der Schutzbereich umfasst den geschützten Wirkstoff auch in einer anderen als der im Zertifikat genannten Salzform.
Einem ergänzenden Schutzzertifikat kommt ein Schutzbereich zu, der sich zudem anhand des Erzeugnisbegriffs bestimmt
Einem ergänzenden Schutzzertifikat kommt ein Schutzbereich zu. Dieser bestimmt sich anhand des Erzeugnisbegriffs. Der Schutzbereich umfasst den geschützten Wirkstoff auch in einer anderen als der im Zertifikat genannten Salzform.
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Das Alter der Dokumente allein sollte nicht als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden.
Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen
Im Rahmen der Nichtigkeit eines Patents aufgrund des Fehlens der erfinderischen Tätigkeit kommt das BGer im Entscheid 4A_282/2018 zum Schluss, dass das Alter der Dokumente nicht allein als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden sollte.
In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurden im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes, die ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, das PatG und – zur Regelung von Einzelheiten der Durchführung – die PatV revidiert. Weiter hat das IGE gestützt auf BGE 144 III 285 rückwirkend auf den 11. Juni 2018 eine Praxisänderung im Bereich der Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten vorgenommen.
In BGE 144 III 285 vom 11. Juni 2018 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) geändert. Es wendet sich von seiner bisherigen Praxis unter Anwendung des Verletzungstests ab und spricht sich für die Anwendung der Offenbarungstheorie aus. Der Entscheid hat somit Konsequenzen für Patentanmeldungen, Arzneimittel und die Frage der Verlängerung der Monopolposition des Zulassungsinhabers.
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Da die Laurastar SA glaubhaft macht, dass die in Rede stehenden internationalen Patentanmeldungen auf die Arbeit zweier ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind, rechtfertigt sich die Fortsetzung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Innosteam Swiss SA – u.a. betreffend Abtretungsklagen der Laurastar gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG – bis und mit der Dauer des ordentlichen Verfahrens.
Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate
Zum Thema des Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) ist gemäss Bundesgericht eine Praxisänderung angezeigt: Es soll nicht mehr die Verletzungstheorie, sondern die durch den EuGH vorgezogene Offenbarungstheorie gelten.