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Neuerungen im Patentrecht per 1. Januar 2019

Neuerungen im Patentrecht per 1. Januar 2019

Gesetzgebung
Patentrecht

Neuerungen im Patentrecht per 1. Januar 2019

I. Einschränkungen des Patentschutzes im Bereich der Gesundheitsversorgung

Neuerungen mit dem Ziel, die Gefährdung der medizinischen Behandlungsfreiheit zu beheben (Originaltext finden Sie hier)

Durch die Einführung der zwei neuen Buchstaben g und h im Ausnahmenkatalog von Art. 9 Abs. 1 PatG werden folgende Tätigkeiten durch die Wirkungen bestehender Patente nicht mehr beeinträchtigt:

Zum einen das Verschreiben von Arzneimitteln durch Medizinalpersonen im Einzelfall und zum andern die Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken.

Die einzelnen Bestimmungen:

  • Art. 9 Abs.1 Bst. g PatG betrifft medizinische Massnahmen, die sich auf einzelne Personen oder Tiere bezüglich Arzneimittel, insbes. die Verschreibung, Abgabe oder Anwendung derselben durch dazu berechtigte Personen beziehen.
  • Art. 9 Abs. 1 Bst. h PatG betrifft die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apotheken in Ausführung ärztlicher Verschreibungen sowie Handlungen, welche die auf diese Weise
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iusNet IGR 16.12.2018

 

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