Einer Bildmarke von Luis Vuitton fehlen die nötige Unterscheidungskraft und auch eine Verkehrsdurchsetzung
Das Nichtigkeitsbegehren gegen eine Marke von Louis Vuitton setzt sich durch. Nachdem das EUIPO der Marke die nötige Unterscheidungskraft absprach, argumentierte die Markeninhaberin mit Verkehrsdurchsetzung und reichte Belege für einen Teil der EU-Staaten ein. Diese Dokumente wurden nicht als hinreichend beweiskräftig qualifiziert.
Der Bildmarke mit sattelähnlicher Form von Christian Dior Couture fehlt teilweise die nötige Unterscheidungskraft
Die EUIPO-Beschwerdekammer verneint die nötige Unterscheidungskraft für Taschen, Handtaschen, Schutzhüllen sowie Reise-, Toiletten- und Schminkbeutel. Mangels ihr bekannter vergleichbarer Ähnlichkeiten von Drittprodukten mit dem Zeichen genüge die Unterscheidungswirkung jedoch für die übrigen Waren.
Die Wortmarke «Butterfly» ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig
Entgegen dem BVGer attestiert das BGer der Wortmarke «Butterfly» die nötige Unterscheidungskraft für alle der beanspruchten Waren; denn sie sei geeignet, die beanspruchten Produkte von denjenigen anderer Anbieter zu unterscheiden. Zumindest würde es sich vorliegend um einen Grenzfall handeln, welcher aufgrund der «Zweifelsfallregel» einzutragen wäre.
Das Zeichen «A.__» ist infolge Markenanmassung des Beklagten auf die Klägerin zu übertragen
Das Gericht heisst eine Klage auf Markenübertragung wegen missbräuchlichen Markeneintrags des fraglichen Zeichens durch den Beklagten gut. Der Missbrauch ist sowohl lauterkeitsrechtlich als auch – gestützt auf Art. 2 ZGB – markenrechtlich gegeben; denn der Markeneintrag durch den Beklagten erfolgte zwecks Druckerzeugung auf die Klägerin.
Die Apple-Icons u.a. für Tablets und Podcast-Applikationen bleiben Gemeingut
Das BVGer bestätigt, dass die fraglichen Zeichen für gewisse Produkte wie Tablets, Podcast-Applikationen etc., nicht schutzfähig sind. Dabei steht im Vordergrund, dass die fraglichen Zeichen entweder von vornherein oder aufgrund der Sprachentwicklung vor Antragstellung beim IGE zum die betroffenen Produkte beschreibenden Gemeingut zählen.
Ein Nichtigkeitsbegehren gegen die Marke «TRILLIUM» setzt sich infolge belegten Nichtgebrauchs durch
Das Nichtigkeitsbegehren dringt durch, weil die Antragstellerin einen relevanten Nichtgebrauch der fraglichen Marke glaubhaft machte, während der Markeninhaberin demgegenüber die Glaubhaftmachung eines tatsächlichen Zeichengebrauchs für keine der beanspruchten Dienstleistungen gelang.
«Shavette» gehört mit Bezug auf gewisse Rasurprodukte zum Gemeingut
Das BVGer bestätigt den Entscheid des IGE hinsichtlich der Produkte, welche im angefochtenen Entscheid nicht akzeptiert worden waren. Dabei steht im Vordergrund, dass das Zeichen «Shavette» ohne weiteres einen Sinnzusammenhang mit den strittigen Produkten des Rasurbereichs (u.a. nicht-elektrische Rasierer) ergibt.
«SET ONE» setzt sich gegen «se:one – der deutsche Messestuhl» mangels Gebrauchs in der Schweiz nicht durch
Im Zusammenhang mit einer Nichtgebrauchseinrede bezüglich der Widerspruchsmarke «SET ONE» misslingt die Opposition gegen das jüngere Zeichen «se:one – der deutsche Messestuhl»; denn die Inhaberin der Widerspruchsmarke kann weder einen Zeichengebrauch in Deutschland noch einen solchen in der Schweiz glaubhaft machen.
«Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Widerspruch gegen «Verychic Tonight (fig.)» durch
Die Widerspruchsmarke «Hotel Tonight (fig.)» setzt sich im Vergleich zum jüngeren Zeichen «Verychic Tonight (fig.)» wegen relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit durch. Dabei steht im Vordergund, dass das kennzeichnungskräftige Element «tonight» durch die jüngere Marke – grafisch sogar hervorgehoben – übernommen wurde.
Art. 4a MSchV ermöglicht bei Markenveräusserungen Parteiwechsel im Beschwerdeverfahren
Seit 1.12.2021 gilt gemäss Art. 4a MSchV nicht mehr die Praxis des BVGer, wonach die Veräusserung einer Marke während eines sie betreffenden Beschwerdeverfahrens an den bisherigen Parteistellungen nichts änderte. Dank Verweisung auf Art. 83 ZPO durch Art. 4a MSchG erhält der Erwerber einer solchen Marke die Gelegenheit, in das laufende Verfahren einzutreten.