Die Apple-Marke «TRUEDEPTH» ist z.T. beschreibend, jedoch nicht für «Headsets» als auditive Waren
Für einen Grossteil der Produkte ergibt «TRUEDEPTH» im Sinne von «richtige, echte Tiefe» einen beschreibenden Sinn als Anpreisung bezüglich Tiefenmessung bzw. Tiefenschärfe. Mit Blick auf die Gruppe der beanspruchten «Headsets» als auditive Waren trifft dies jedoch nicht zu.
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar besteht Produkteähnlichkeit, indessen kann höchstens eine entfernte Zeichenähnlichkeit festgestellt werden; denn die Übereinstimmung von «prisun» ist gegenüber den Unterschieden in den Zeichen sekundär. Eine Glaubhaftmachung erhöhter Kennzeichnungskraft von «Capri Sun» scheitert zudem.
«GENIUS GROVE (fig.)» und «GENIUS BAR» von Apple setzen sich gegen «GeniusAcademy (fig.)» nicht durch
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Dies resultiert für «GENIUS GROVE (fig.)» bereits wegen fehlender Produkteähnlichkeit. Mit Bezug auf «GENIUS BAR» / «GeniusAcademy (fig.)» werden alle Kriterien zur Verwechslungsgefahr abgehandelt. Dabei bleibt die Bekanntheit der Apple-Marken unbeachtlich.
Die Löschung wegen fehlenden Zeichengebrauchs war gerechtfertigt; die Argumente dagegen waren zu vage
Das BGer bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Argumenten sowohl für eine fehlende Glaubhaftmachung des Nichtgebrauchs als auch zu Gunsten eines ausreichenden Zeichengebrauchs zu vage blieb, insbesondere was den Bezug zur Schweiz betrifft, und dass dem BVGer keinesfalls Willkür («arbitraire») vorgeworfen werden kann.
Die RapidShare AG und ihre Verantwortlichen verstiessen mit ihrem Geschäftsmodell gegen das URG
Die Massnahmen der RapidShare AG gegen urheberrechtsverletzende Nutzungen ihres Angebots waren offensichtlich unzureichend; denn sie konnten nicht verhindern, dass bereits abgemahnte Werke schon kurz darauf erneut in erheblichem Umfang über ihre Plattform zugänglich waren.
Farbbezeichnung RED kombiniert mit dem Begriff eines Tiers, ob real oder Fantasie wie z.B. DRAGON, genügen für eine Verwechslungsgefahr zur bekannten Marke RED BULL
Das Bundesverwaltungsgericht heisst den Widerspruch der bekannten Marke RED BULL gegen das entfernt ähnliche Zeichen RED DRAGON, beide in Klasse 32, aufgrund von mittelbarer Verwechslungsgefahr gut und hält darüber hinaus fest, dass der Bestandteil RED trotz englischer Bezeichnung einer Grundfarbe für Energydrinks nicht beschreibend sei.
Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle - Ergänzungen zu den «Common Regulations Under the 1999 Act of the Hague Agreement»
Mit einer Information vom 30. Januar 2023 orientiert das WIPO über Änderungen ab dem 1. April 2023 in den «Common Regulations Under the 1999 Act and the 1960 Act of the Hague Agreement» zum Thema möglichst aktueller Angaben über die Vertreter von Designinhabern im Verhältnis zum WIPO.
Die Marke «SHOPIFY» setzt sich gegen «Shoppi (fig.)» nicht durch
Trotz Produkteähnlichkeit- oder Identität fehlt eine Verwechslungsgefahr; denn es bestehen im Wesentlichen nur schwache Zeichenähnlichkeit, eine nur schwache Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise.
Die Parodie auf eine Zorro-Figur zu Werbezwecken könnte Urheber- sowie Markenrechte verletzt haben
Das Gericht weist den Fall zurück an die Vorinstanz, weil die fragliche Parodie einer Zorro-Figur zwecks Bewerbung eines Getränkes möglicherweise Urheberrechte des Inhabers an der Zorro-Figur verletzt habe. Eine Markenrechtsverletzung würde nicht voraussetzen, dass die Verwendung von Zorro-Marken eine direkte physische Kennzeichnung der beklagtischen Waren betraf.
Zwei Rolex-Marken mit der Rolex-Krone setzen sich gegen eine jüngere Marke mit Krone nicht durch
Das Beschwerdeverfahren bezieht sich einzig auf die Produkte Uhren der Rolex-Marken und die Produkte Bekleidung sowie Schuh- und Hutwaren des jüngeren Zeichens. Dementsprechend bestätigt das Gericht das Fehlen einer Verwechslungsgefahr, weil keine relevante Produkteähnlichkeit vorliege.