Für «vente au détail de cuisines équipées» in Klasse 35 ist «Mobalpa» im Vergleich zu den Waren von «MOBALPA» zulässig
Das BVGer bestätigt, dass die angefochtene Marke im Bereich der Dienstleistung «vente au détail de cuisines équipées» der Klasse 35 - trotz offensichtlicher Zeichenähnlichkeit zwischen «Mobalpa» und «MOBALPA» - mangels Gleichheit der Produkte im Verhältnis zu den durch die Widerspruchsmarke beanspruchten Waren, die teilweise ebenfalls dem Küchenbereich zuzuordnen sind, zulässig ist.
Die Wiederholung lediglich eines minimalen Auszugs aus einem bereits publizierten Tonträger schafft keine Abwehrrechte des ursprünglichen Tonträgerherstellers
Die Verwendung eines minimalen Auszugsfragments aus dem Musikstück «Metall auf Metall» durch Dritte für einen jüngeren Tonträger führt nicht zu einer Verletzung von Urheberrechten der ursprünglichen Tonträgerhersteller.
Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.
Die verfahrensrechtlichen Grundsätze (der Zivilprozessordnung) in Bezug auf Noven gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Somit ist Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten, sofern sich eine Partei bereits zweimal uneingeschränkt zur Sache geäussert hat. Eine Änderung der Patentansprüche in einem patentrechtlichen Prozess wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt.
«Spezialist» geht noch – «Land» ist zu viel» oder Grenzziehung in einem Grenzfall
Ein inoffizieller Händler und Serviceanbieter von VW Originalfahrzeugen begeht gemäss Bundesgericht eine Markenverletzung, wenn er auf dem Dach seines Garagenbetriebs ein Reklame-Schild mit der Aufschrift «VW-Land Toggenburg VW-Audi Spezialist» anbringt, weil dies über die zulässige Information über das eigene Angebot hinausgeht.
Die Bildmarke von Moncler mit einem symbolischen Hahn setzt sich gegen die jüngere Marke von Rossignol mit ebenfalls einem symbolischen Hahn mehrheitlich durch
Es besteht eine relevante Zeichenähnlichkeit zwischen den streitigen Marken, welche beide vor allem durch einen symbolischen Hahn geprägt sind. Angesichts der mehrheitlich gleichen Produkte, welche durch die Widerspruchsmarke sowie die jüngere Marke beansprucht werden, setzt sich deshalb die Widerspruchsmarke (mit einer einzigen Ausnahme für «trottinettes») durch.
Die internationale Marke «FILMARRAY» ist in der Schweiz nicht schutzfähig
Das Zeichen «FILMARRAY» setzt sich zusammen aus den Elementen «film» und «array», welche durch das angesprochene Medizinalpersonal ohne weiteres als beschreibend im Sinne eines Hinweises auf einen strukturierten Aufbau auf einer Film-Oberfläche verstanden wird, weshalb es dem Gemeingut zuzuschreiben ist.
Die Widerspruchsmarken «Fix», «Profix», «Variofix», «Autofix» sowie «Multifix» setzen sich gegenüber «I.S.T. Kingfix» im Wesentlichen nicht durch
Infolge schwacher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist die angefochtene Marke trotz weitgehender Produkte- sowie Zeichengleichheit – mit einer einzigen Ausnahme betr. elektrische und elektronische Zutrittskontrollapparate, bei denen ausreichende Kennzeichnungskraft vorliegt – nicht als verwechslungsgefährdend zu qualifizieren.
Das Zeichen «Weissenstein» ist keine indirekte Herkunftsangabe und deshalb auch für nicht-schweizerische Waren schutzfähig
Das IGE verlangte, dass das Zeichen «Weissenstein» nur für Waren schweizerischer Herkunft verwendet wird. Das BVGer hält dem entgegen, dass der Berg Weissenstein lediglich in der Region Solothurn eine gewisse Bekanntheit geniesse und nicht in Bezug auf die gesamte Schweiz. Deshalb liege keine indirekte Herkunftsangabe und damit auch hinsichtlich Produkten ausländischer Herkunft keine Täuschungsgefahr nach MSchG vor.
Dem Zeichen «Gourmet (fig.)» von Nestlé für Tierfutter ist der schweizerische Markenschutz nicht zu gewähren
Das Wort «Gourmet» ist im Zusammenhang mit Tierfutter als lediglich beschreibend und anpreisend zu qualifizieren, und die grafische Gestaltung tritt gegenüber dem Wortteil deutlich zurück, sodass auch sie keine ausreichende Unterscheidungskraft bewirkt.
«nickelodeon BLAZE AND THE MONSTER MACHINES (fig)» ist im Vergleich zu «MONSTER REHAB», «MONSTER ENERGY ZERO ULTRA» und «MUSCLE MONSTER» eintragungsfähig
Trotz Übereinstimmungen bezüglich der beanspruchten Produkte sind insbes. die visuellen und sinnmässigen Unterschiede der fraglichen Marken so gross, dass eine schädliche Zeichenähnlichkeit zu verneinen ist. Das BVGer weicht damit mehrheitlich von der Argumentation des IGE ab.