«CHIANTI CLASSICO DAL 1716 (fig.)» setzt sich gegen «C Chianti Gran Selezione (fig.)» nicht durch
Zwar besteht starke Produkteähnlichkeit und liegt auch insoweit Zeichenähnlichkeit vor, als beide Marken das Wort «Chianti» verwenden. Dennoch besteht keine relevante Verwechslungsgefahr, weil «Chianti» zum Gemeingut gehört und auch weitere wesentliche Unterschiede zwischen den Zeichen festzustellen sind.
«ADVENTURIDGE» setzt sich gegen «Adventure (fig.)» und «Adventure Highland Creek (fig.)» wegen Nichtgebrauchs durch ALDI nicht durch
Die Widerspruchsmarke setzt ich gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil es der Inhaberin der Widerspruchsmarke im Rahmen der Behandlung einer Nichtgebrauchseinrede nicht gelang, einen entsprechenden Zeichengebrauch für die betroffenen Produkte glaubhaft zu machen.
Einem Zeichen, das primär als Recycling-Symbol auf Getränkeverpackungen dient, fehlt der ernsthafte Markengebrauch
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
«TRUEDEPTH» ist für gewisse Produkte (z.B. Computer als Oberbegriff) nicht eintragungsfähig
Das BGer bestätigt den Ausschluss des Markenschutzes für «TRUEDEPTH» – als beschreibend – für alle Produkte, welche durch die massgebenden Verkehrskreise inhaltlich mit Tiefenschärfe in Verbindung gebracht werden, wobei «true» auch anpreisend als Hinweis auf die Qualität der betroffenen Waren wirke.
«VOLKSWAGEN» setzt sich gegen «VolksWerkstatt» durch
Entgegen der Vorinstanz bejaht das BVGer eine mittelbare Verwechslungsgefahr, weil die massgebenden Verkehrskreise das jüngere Zeichen als Variante der Widerspruchsmarke vermuten und damit fälschlicherweise auf wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Marken schliessen bzw. annehmen können, dass es sich bei der angefochtenen Marke um eine Werkstatt von Volkswagen handle.
«UNITED FOR YOUR SUCCESS» ist nicht eintragungsfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; dies insbesondere weil es mit dem Element «for your success» anpreisend wirkt.
«Novafoil» ist für die beanspruchten Verpackungsmaschinen wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «nova» als anpreisend und «foil» mit Bezug auf die beanspruchten Verpackungsmaschinen als beschreibend.
«Pallas Kliniken Exzellente Medizin Menschliche Behandlung (fig.)» setzt sich gegen «PK Plaza Kliniken (fig.)» nicht durch
Trotz vorhandener Produkte- und gewisser Zeichenähnlichkeiten setzt sich die Widerspruchsmarke gegen das jüngere Zeichen nicht durch, weil die dominierenden Elemente beider Marken insbes. im Sinngehalt einen genügenden Abstand herstellen, welcher durch das grafische Element «PK» in der angefochtenen Marke noch betont wird.
«You See Augenlaser» setzt sich gegen «EYE SEE YOU AUGENLASER (fig.)» nicht durch
Zwar bestehen Ähnlichkeiten zwischen Produkten und Zeichen. Eine Verwechslungsgefahr wird jedoch verneint, weil die ältere Marke nur eine minimale Kennzeichnungskraft aufweist, das Bild in der jüngeren Marke deren beschreibenden Charakter dank Originalität aufwiegt und die massgebenden Verkehrskreise eine erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag legen.
Das Zeichen «[Apfel] (fig.)» von Apple ist für alle beanspruchten Produkte schutzfähig
Im Gegensatz zur Vorinstanz, welche dem fraglichen Apfel die verlangte Unterscheidungskraft wegen beschreibenden Inhalts absprach, qualifiziert das BVGer das Zeichen «[Apfel] (fig.)» vollumfänglich als schutzfähig, weil es für alle beanspruchten Waren weder beschreibend wirke noch ein Freihaltebedürfnis bestehe.