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Der fraglichen Fotografie fehlt für die streitigen Produkte (Druckerzeugnisse, Fotografien etc.) die nötige Unterscheidungskraft

Der fraglichen Fotografie fehlt für die streitigen Produkte (Druckerzeugnisse, Fotografien etc.) die nötige Unterscheidungskraft

Rechtsprechung
Markenrecht

Der fraglichen Fotografie fehlt für die streitigen Produkte (Druckerzeugnisse, Fotografien etc.) die nötige Unterscheidungskraft

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 23. November 2020 wurde die Schwarz-Weiss-Fotografie

als Bildmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet für Druckerzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Büroartikel, Buchbinderartikel sowie Lehr- und Unterrichtsmaterial (Klasse 16), Reisegepäck und Tragtaschen (Klasse 18) sowie Glaswaren und Behälter für Haushalt etc. (Klasse 21) und Bekleidungsstücke (Klasse 25). Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies das DPMA den Antrag wegen mangelnder Unterscheidungskraft ab; dies im Wesentlichen mit dem Argument, das Foto gehöre zum bekannten UNESCO-Weltdokumentenerbe und wirke nicht als Herkunftshinweis, sondern als Werbemittel. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde beim Deutschen Bundespatentgericht erhoben, jedoch nur für die Waren der Klasse 16.

Abweisung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt der Unterscheidungskraft (Auszug / teilweise mit wörtlicher Widergabe)

1. Grundsätzliches:

a)  Gemäss § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die...

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