Die Widerspruchsmarke «iTravel» setzt sich gegen das Zeichen «itravel – for that moment» für praktisch dieselben Produkte durch
Infolge zumindest hochgradiger Produktegleichheit sowie insbes. angesichts der integralen Übernahme der Widerspruchsmarke führt das angefochtene Zeichen trotz leicht erhöhter Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise sowie reduzierter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu einer relevanten Verwechslungsgefahr.
Die Widerspruchsmarke «THEA» für Bekleidungsprodukte setzt sich gegen das Zeichen «ROSA THEA» für dieselben Produkte durch
Infolge Warenidentität sowie Zeichenähnlichkeit, inbes. – wenn auch an zweiter Stelle – vollständiger Übernahme der Widerspruchsmarke ist eine zumindest mittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen; denn auch die Unterschiede im Sinngehalt der Zeichen reichen nicht aus, um eine ausreichende Differenzierung zu bewirken.
Der Markenschutz findet eine Grenze bei der Verwendung eines Zeichens im Bereich künstlerischer Gestaltungen durch Dritte
Die künstlerische Freiheit stellt einen Aspekt des Rechts des Künstlers auf freie Meinungsäusserung i.S. der EMRK dar. Dabei darf das künstlerische Werk im Zusammenhang mit einer geschützten Marke jedoch nicht darauf abzielen, die Marke oder deren Inhaber selber zu schädigen.
Konkretisierung der Rechtsprechung zu Farbkombinationsmarke?
Mit Urteil C-124/18 P vom 29. Juli 2019 vertiefte der EuGH seine Praxis zu den absoluten Eintragungshindernissen von Marken. Anhand von zwei Unionsmarken der Red Bull GmbH erörterte er, ob die jeweils aus den Farben Blau und Silber zusammengesetzten Marken und ihren jeweiligen Beschreibungen den Anforderungen an eine Unionsmarke genügen.
Bezüglich der betroffenen Wort-/Bildmarken mit dem Element «Top Care» sind sowohl Verwechslungsgefahr als auch Verkehrsdurchsetzung zu verneinen
Gemäss Handelsgericht Zürich unterscheiden sich die angefochtenen Zeichen insbes. angesichts der unterschiedlichen Zeichenelemente sowie Farbgestaltungen ausreichend von den klägerischen. Auch dringt die gemachte Verkehrsdurchsetzung nicht durch.
Der Import von Uhrenfälschungen für private Zwecke birgt das Risiko einer markenrechtlichen Verfolgung
Auch eine natürliche Person, die Uhrenfälschungen zu privaten Zwecken in die Schweiz importiert, kann – ohne Verschuldensnachweis – markenrechtlich verfolgt werden. Eine Klage gestützt auf Art. 55 Abs. 1 Bst. a MSchG setzt dabei voraus, dass eine Wiederholungsgefahr seitens des Importeurs besteht.
Das Zeichen «Deluxe (fig.)» ist bezüglich der beanspruchten Produkte der Lebensmittel- und Getränkeindustrie nicht schutzfähig
«Deluxe» wirkt für Produkte der Lebensmittel- und Getränkeindustrie klar als beschreibend und anpreisend für einen Hersteller, welcher unterschiedliche Produktsegmente einschliesslich besonders teurer oder wertvoller Waren führt. Höchstens eine besondere grafische Gestaltung könnte daher eine Schutzwirkung entfalten, was vorliegend nicht zutrifft.
Dem Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» wird die Schutzausdehnung auf die Schweiz verweigert
Für die beanspruchten Waren ist das Zeichen «[Küchenmaschine] (fig.)» beschreibend und damit zum Gemeingut gehörend. Dies trifft nicht nur auf die Maschine selber als beanspruchtes Produkt zu, sondern auch mit Bezug auf die Darstellung der Maschine auf Druckerzeugnissen; denn diesbezüglich entsteht ebenfalls der Eindruck eines Zusammenhanges mit dem Produkt selber.
Das Zeichen «PALACE» ist bezüglich in Luxushotels oft angebotener Waren nicht schutzfähig
«Palace» bedeutet im französisch-sprachigen Umfeld «grosses Luxushotel». Soweit in solchen Hotels üblicherweise Waren angeboten werden, erweist sich deren Beanspruchung durch das Zeichen «PALACE» als beschreibend und damit dem Gemeingut zugehörend.
Die Einrede des Nichtgebrauchs der Marke «Fundació Gala-Salvador Dali (fig.)» setzt sich durch, weil die Markeninhaberin den Markengebrauch nicht hinreichend belegte
Im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs gelingt es der Inhaberin des Zeichens «Fundació Gala-Salvador Dali (fig.)» nicht, den markenmässigen Gebrauch für den relevanten Zeitraum ausreichend glaubhaft zu machen; denn die eingereichten Belege reichen dazu bei weitem nicht aus.