Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall SMAC gegen LISSMAC die Beschwerde umfänglich gutgeheissen und bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in gemeinfreien Elementen übereinstimmen, die für sich genommen nicht schützenswert sind.
primeGear – mehrfach sinnstiftende Bedeutung des Zeichens
Aus der Mehrdeutigkeit der Zeichenbestandteile konnte keine Unterscheidungskraft geschöpft werden. Das in doppelter Hinsicht sinnstiftende Zeichen „primeGear“ wurde für Dienstleistungen der Klasse 40 gestützt auf Art. 2 Bst. a MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen. Die Praxis zur fehlenden Unterscheidungskraft und dem anpreisenden Charakter von Zeichen wurde bestätigt. Die schweizerische und europäische Rechtsprechung weisen in dieselbe Richtung.
Selbst wenn der umgangssprachliche Begriff «XOXO» nur von Teenagern und sehr jungen Frauen als «Hugs and Kisses» verstanden wird, stellt er gemäss EuG für Waren, die typischerweise als Geschenk angeboten werden, einzig eine Werbebotschaft dar, die vom Markenschutz ausgeschlossen ist.
Gebrauch des Zeichens Hybritec als "Linienmarke" für einzelne Gerätetypen über sieben Jahre genügt nicht als Beleg für die Verkehrsdurchsetzung
Wegen bloss sporadischer Erwähnung des Zeichens in Fliesstexten und Überschriften und angesichts des fehlenden Schweiz- oder Warenbezugs und der mangelnden Abdeckung des Tessins gelang es der Markenhinterlegerin nicht, mittels Gebrauchsbelegen die Verkehrsdurchsetzung des gemeinfreien Zeichens HYBRITEC nachzuweisen.
Eine Verwechslungsgefahr ist regelmässig nicht vorhanden, wenn die zu vergleichenden Marken einzig im reduziert kennzeichnungskräftigen Element übereinstimmen
Das BVGer hat im Fall CRUNCH gegen TIFFANY CRUNCH N CREAM die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen, da eine Verwechslungsgefahr regelmässig nicht vorhanden ist, wenn die zu vergleichenden Marken einzig in kennzeichnungsschwachen Elementen übereinstimmen.
Klage auf Übertragung eines angemeldeten Zeichens (Markenanmeldung) zulässig
Auf Übertragung der Marke kann geklagt werden, wenn der Beklagte sich diese angemasst hat (Art. 53 Abs. 1 MSchG). Unter Marke wird die registrierte Marke und nicht das lediglich angemeldete Zeichen verstanden. Das Bundesgericht bestätigt neu die einhellige Lehrmeinung und erklärt die Klage auf Übertragung bereits für Markenanmeldungen als zulässig.
Rechtsmissbräuchliches Markenlöschungsverfahren (Markentroll)? Eng beschränkter Streitgegenstand im administrativen Löschungsverfahren
Jedermann kann ein administratives Löschungsverfahren einleiten. Die Motive sind irrelevant (kein Rechtsschutzinteresse notwendig). Das Rechtsmissbrauchsverbot kommt auch im administrativen Löschungsverfahren zur Anwendung, ist jedoch auf den sehr engen Streitgegenstand eines solchen Verfahrens beschränkt. Markentrolle könn(t)en somit erfolgreich Löschungsverfahren (gegen Marken von grossen Unternehmen) durchführen.
Bundesverwaltungsgericht verwehrt eine nachträgliche Beschwerdebegründung und lässt sich auch von einem Affidavit ohne zusätzlich taugliche Gebrauchsbelege nicht überzeugen
Wer gegen einen Widerspruchsentscheid Beschwerde einreicht und es dabei unterlässt, die Beschwerde materiell zu begründen, riskiert selbst im Falle eines «rechtzeitigen», ausdrücklichen Vorbehalts der Nachreichung der Begründung und trotz Gewährung einer Nachfrist seitens des Gerichts (keine Heilung des Mangels) das Nichteintreten auf die Beschwerde.
Wortmarke gegen Wort-/Bildmarken – Zwei relativ grosse und fettgedruckte Bildelemente, deren Prägung des Gesamteindrucks unterschiedlich beurteilt wird
Keine Verwechslungsgefahr besteht zwischen «PYRAT» und der Marke Totenkopf mit Dreieckshut, weil das Bildelement mit einer gewissen Intensität ins Auge sticht und somit den Gesamteindruck prägt, während die Internetadresse «thePirate.com» informativ/dekorativ ist. Hingegen besteht Verwechslungsgefahr zu «tP thePirate.com (fig.)»; denn hier spielt nicht die Internetadresse, sondern der Bildbestandteil «tP» eine dekorative Rolle.
Verwechslungsgefahr trotz Warenidentität und Zeichenähnlichkeit nicht gegeben, da die (beiden) Marken zum Teil aus freihaltebedürftigen Elementen bestehen
Zwischen den Marken "Cannamigo" und "Cannabe" besteht gemäss dem Bundesverwaltungsgericht keine Verwechslungsgefahr. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht, indem es die beiden nicht freihaltebedürftigen Zeichenelemente "amigo" und "be" einander gegenüberstellt. Der Gesamteindruck der beiden Marken wird nicht (ausreichend) berücksichtigt, sondern es wird eine mosaikartige Beurteilung vorgenommen, was nicht sachgerecht erscheint.