Einem Zeichen, das primär als Recycling-Symbol auf Getränkeverpackungen dient, fehlt der ernsthafte Markengebrauch
Die in der EU von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung des ernsthaften Gebrauchs einer Widerspruchsmarke für die Anfechtbarkeit eines jüngeren Zeichens ist nicht erfüllt, wenn das ältere aus einer symbolischen Darstellung besteht, welche primär als Kennzeichen auf den betroffenen Produkten verwendet wird.
Die Klage auf Urheberrechtsverletzung durch eine gekürzte und besonders brutal dargestellte Szene aus einem Originalwerk dringt nicht durch
Die Klage dringt nur für die Verletzung von Namensnennungsrechten durch. Alle weiteren Ansprüche werden abgewiesen, insbes. weil der Geist des Originalwerks durch die Brutalität in der kritisierten Ermordungsszene nicht verfälscht worden sei und der Urheber selber einer nur auszugsweisen Wiedergabe seines Werks vertraglich zugestimmt habe.
Produkte aus künstlicher Intelligenz sind nicht urheberrechtsfähig
Das Gericht bestätigt, dass nach bisheriger Gesetzgebung ein durch künstliche Intelligenz geschaffenes Werk in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz ermöglicht.
«Sola» setzt sich gegen «Solex» für Essbestecke nicht durch
Der Widerspruch setzt sich trotz Produkte-Identität nicht durch: Die fraglichen Essbestecke werden durch die massgebenden Verkehrskreise mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben und die Zeichen unterscheiden sich in ihren Endungen (zum einen «a» und zum andern «ex») so klar, dass keine Verwechslungsgefahr zu befürchten ist.
«Stiftung Schweizerische Schule für Blindenführhunde Allschwil Blindenführhunde Assistenzhunde Autismusbegleithunde Sozialhunde (fig.)» ist schutzfähig
Die Wortelemente des Zeichens weisen – teilweise in fetter Schrift noch betont – einwandfrei beschreibenden Charakter auf und gehören somit zum Gemeingut. Indessen erweist sich die fantasievolle grafische Darstellung des Hundes als dominierendes Element, was zur Erfüllung der Voraussetzung der nötigen Unterscheidungskraft führt.
«StyleLine» ist für die abgewiesenen Produkte wegen Gemeingutcharakters nicht markenschutzfähig
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise verstehen «Styleline» im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten (primär Hörgeräte) als anpreisend.
«WORLD ECONOMIC FORUM» ist für Gastronomie-Dienstleistungen nicht schutzfähig
Gastronomie-Dienstleistungen sind an Kongressen und Foren allgemein üblich. Entsprechend verstehen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen mit Blick auf diese Produkte als Hinweis auf Ort und Rahmen der Veranstaltungen des World Economic Forum und zählt das Zeichen insoweit zum Gemeingut.
Die geltend gemachte dreidimensionale Form einer Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke ist nicht markenschutzfähig
Das fragliche Zeichen enthält zwei dreidimensionale Darstellungen der Verpackung für flüssige Nahrungsmittel und Getränke. Darstellungen dieser Art sind für die betroffenen Produkte notorisch und auch freihaltebedürftig, weshalb dem Zeichen die Schutzfähigkeit als Marke abzusprechen ist.
«Geruch von Honig aus Nektar von Besenheideblüten (Cannula Vulgaris) auf Golfbällen» ist nicht schutzfähig
Nach Auffassung des Gerichts erfüllt die Beschreibung gemäss Eintragungsgesuch die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen nicht; denn die Behörden und das Publikum können gestützt darauf den Gegenstand des Markenschutzes nicht klar und eindeutig bestimmen.
Art. 22 Abs. 3 MSchV ist so auszulegen, dass bei einer im Zeitpunkt der ersten Stellungnahme eines Widerspruchsgegners noch laufenden Karenzfrist für den Markengebrauch, die jedoch noch vor dem Entscheid über den Widerspruch ablief, die Nichtgebrauchseinrede als vorsorglich erhoben gilt.