Die Widerspruchsmarke «NIVEA» setzt sich für Produkte der Körper- und Schönheitspflege gegen «NEAUVIA» durch
Infolge zumindest entfernter Zeichenähnlichkeit sowie Produktegleichheit oder -Ähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr betr. Waren oder Dienstleistungen auf dem Gebiet von Körper- und Schönheitspflege. Keine Verwechslungsgefahr besteht betr. Pharma- und Hygieneprodukte, weil sie mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden und «NIVEA» hier nur durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist.
Die Widerspruchsmarke «CRUNCH» setzt sich gegen «TIFFANY CRUNCH N CREAM» bezüglich der strittigen Produkte nicht durch
Obwohl Zeichenähnlichkeit, Produkteähnlichkeit im Bereich der strittigen Schokoladeprodukte vorliegen, erweist sich die jüngere Marke aufgrund einer lediglich reduzierten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als schutzfähig.
Die Widerspruchsmarke «facebook (fig.)» setzt sich gegen «Facegirl (fig.)» bezüglich der strittigen Produkte durch
Infolge Zeichenähnlichkeit sowie Produkteähnlichkeit im Bereich der Vermittlung von Begegnungsmöglichkeiten ist eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen zu bejahen. Daran ändert nichts, dass die angefochtene Marke sich primär auf den sexuell geprägten Begegnungsmarkt konzentriert, während das Widerspruchszeichen sich ausdrücklich von diesem Segment abgrenzt.
Vorabentscheidung i.S. Sky/SkyKick betr. nötige Klarheit der Produkteumschreibung und Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung
Der EUGH kommt zum Schluss, ein Zeichen könne angesichts der abschliessenden Aufzählung in den Rechtsgrundlagen dazu nicht für nichtig oder ungültig erklärt werden, weil die beanspruchten Produkte nicht klar und eindeutig umschrieben sind. Indessen kann bösgläubiges Handeln mit Bezug auf die Absicht, das Zeichen zu benützen, als Nichtigkeitsgrund wirken.
Vorabentscheidung i.S. Brompton Bicycle gegen Chedech/Get2Get betr. Schutz technischer Ergebnisse
Sofern die technisch vorgegebenen Aspekte des fraglichen Gegenstandes im Vergleich zur freien und kreativen Entscheidung bzw. der Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers im Objekt nicht entscheidend waren, d.h. sich nicht zwingend aufdrängten, kann sich der Urheberrechtsschutz gemäss EU-Recht auf dieses Objekt erstrecken.
Gutheissung aus Beweisgründen einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Zulassung eines Zeichens von Louis Vuitton mangels Verkehrsdurchsetzung
Das EUG heisst eine Beschwerde gegen die Verweigerung des Markenschutzes mangels Verkehrsdurchsetzung des geltend gemachten Zeichens gut, weil die Vorinstanz die Belege von Louis Vuitton, welche für eine ausreichende Verkehrsdurchsetzung in der EU sprechen sollten, nicht hinreichend geprüft und gewürdigt habe. Dies obschon das EUG dem Zeichen lediglich banalen und grundlegenden Inhalt zusprach.
Das Karomuster einschliesslich seiner Position auf durch Bally beanspruchten Schuhwaren ist nicht schutzfähig
Der fraglichen Marke fehlt es an originärer Unterscheidungskraft, welche auch nicht durch die beanspruchte Positionierung überwunden werden kann; denn das Zeichen wird gesamthaft lediglich als Gestaltungsvariante zur Zierde von Schuhwaren aufgefasst.
Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren: neue Auslegung von Art. 53 lit. b EPÜ
Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts ist der Ansicht, dass der Begriff "im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren" in Artikel 53(b) EPÜ so zu verstehen und anzuwenden ist, dass dieser sich auf Produkte erstreckt, die ausschliesslich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnen werden.
Täuschungen durch Herkunftsangaben oder nach UWG können sich bei Prospekten nur aus deren Gesamtwirkung (und nicht nur in Details) ergeben
«VALS» in einem Prospekt für in der Schweiz vertriebene französische Keramikplatten wirkt nur als irreführende Herkunftsangabe nach MSchG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts als Hinweis auf Produkte aus Vals wirkt oder als Irreführung nach UWG, wenn der Gesamteindruck des Prospekts bezüglich Eigenschaften der Produkte oder durch unzulässige Anlehnungen an Konkurrenzprodukte irreführend wirkt.
Wegen CH-Aktivitäten von CH-Töchtern der US-Merck-Gruppe besteht ein genügender Kennzeichnungsbezug von «merck.com» zur Schweiz
Die Kriterien gemäss der «Joint Recommendation» der WIPO und der Paris Union for the Protection of Industrial Property von 2001 sind wegen heute möglicher Geolokalisationsmassnahmen ausweitend zu interpretieren, was im vorliegenden Fall zur Bejahung eines ausreichenden Bezugs der Internet-Domain «merck.com» des US-Merck-Konzerns zur Schweiz führt.