Die Markenlöschung wegen Nichtgebrauchs setzt kein Rechtschutzinteresse des Antragstellers voraus, jedoch das Fehlen von Rechtsmissbrauch
Im Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs erfolgt keine Prüfung des Rechtsschutzinteresses, jedoch besteht der Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und hat der Antragsteller den Nichtgebrauch mittels geeigneter Beweismittel glaubhaft zu machen.
Die Widerspruchsmarke «Hylovision» setzt sich gegen das Zeichen «Hydrovision (fig.)» durch
Zwischen den Zeichen besteht Verwechslungsgefahr angesichts Produkteidentität und relevanter Zeichenähnlichkeit (durchschnittlich in visueller und konzeptueller sowie erhöht in klanglicher Hinsicht). Daran ändert der Umstand nichts, dass das Publikum die fraglichen medizinischen und/oder pharmazeutischen Produkte mit erhöhter Aufmerksamkeit erwirbt.
«Midnight Black Ice Storm» verletzt «Black Ice» / «Boardwalk Breeze» ist nicht verletzend gegenüber «Bayside Breeze»
Alle Marken betreffen ähnliche Produkte. Verwechslungsgefahr besteht zwischen «Black Ice» (mit starker Unterscheidungskraft) und «Midnight Black Ice Storm» insbes. wegen Übernahme von «black» sowie «ice». Verwechslungsgefahr fehlt zwischen «Bayside Breeze» (ohne relevante Unterscheidungskraft) und «Boardwalk Breeze»: Nur ein Wort wird übernommen und die Verpackungen sind sehr unterschiedlich.
Auslegungen des EUGH betreffend die «ernsthafte Benutzung» einer Marke im Zusammenhang mit der Einrede des Nichtgebrauchs
Eine sog. ernsthafte Benutzung ist auch denkbar, (i) wenn die betroffenen Waren nur ein begrenztes Publikum ansprechen, sofern dieses die Produkte derselben Untergruppe zuordnet, (ii) wenn das Zeichen für Occasionswaren verwendet wird oder (iii) wenn das Zeichen im Rahmen von unmittelbar mit den Waren verbundenen Dienstleistungen verwendet wird.
Das Zeichen «Toblerone» wird durch das Schokoladeprodukt «Swissone» nicht gefährdet oder im Ruf geschädigt
Es besteht kein Anlass für vorsorgliche Massnahmen zu Gunsten von «Toblerone» im Verhältnis zum Schokoladeriegel «Swissone»; denn es fehlt sowohl an einer markenrechtlichen oder lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr als auch an einer wettbewerbsrechtlichen Rufschädigung.
«INVISALIGN» setzt sich gegen «SWISS INSIDE SUISSEALIGN» nicht durch
Die Zeichen stimmen nur bezüglich «align» überein. Eine Verwechslungsgefahr fehlt, weil das jüngere im Übrigen mehr als doppelt so lang ist, einen anderen Zeichenanfang hat und über ein gut wahrnehmbares grafisches Element verfügt, was einen relevant unterschiedlichen Gesamteindruck schafft.
«PANTHER» als Wort- und/oder Wort-/Bildzeichen setzt sich gegen «Panthé» (fig.) nicht durch
Zwischen den Zeichen besteht keine Verwechslungsgefahr; denn der Umstand, dass die angefochtene Marke als Fantasiebezeichnung ohne besonderen Sinngehalt verstanden wird, überwiegt die phonetischen Ähnlichkeiten.
«Heartfulness» ist für die beanspruchten Produkte betr. Entspannung und Meditation nicht schutzfähig
Das Zeichen «Heartfulness» ist bezüglich der beanspruchten Produkte zur Entspannung und Meditation nicht eintragungsfähig, weil beschreibend und damit dem Zugriff der Öffentlichkeit vorbehalten.
Die Widerspruchsmarke «e (fig.)» setzt sich gegen das Zeichen «pick e bike (fig.) trotz erheblicher Produkteähnlichkeit nicht durch
Zwar besteht zumindest erhebliche Produkteähnlichkeit zwischen den Zeichen. Jedoch hat die Widerspruchsmarke lediglich eine schwache Kennzeichnungskraft und die Zeichen stimmen lediglich in der grafischen Ausgestaltung des Buchstabens «e» überein, weshalb eine relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.