Der Anspruch auf Übertragung oder Nichtigerklärung der Marke «CLUB C.__» dringt nicht durch
Unter anderem mangels Nachweises besserer Berechtigung fehlt schon die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 53 MSchG. Zudem sind die Argumente der Klägerin bezüglich fehlenden Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 2 MSchG unbehelflich. Auch unlauteres Verhalten liegt nicht vor.
Zwei Marken von Apple mit dem bekannten Apfel setzen sich gegen eine jüngere Bildmarke nicht durch
Zwar besteht Gleichheit oder starke Gleichartigkeit zwischen den Produkten und geniessen die Widerspruchsmarken grundsätzlich eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Indessen führen die gewisse Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zusammen mit der Distanz zwischen den Zeichen zur Abweisung der beiden Widersprüche.
Drei «Simba»-Marken setzen sich gegen «BIMBA TOYS (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur der Widerspruchsmarke angesichts der unterschiedlichen Produkte («Spiele, Spielsachen» gegenüber «Gymnastik- und Sportartikel») trotz durchschnittlichem bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der massgebenden Verkehrskreise keine relevante Verwechslungsgefahr.
Die Apple-Icons u.a. für Tablets und Podcast-Applikationen bleiben Gemeingut
Das BGer bestätigt den Entscheid des BVGer hinsichtlich der Produkte, welche im angefochtenen Entscheid nicht akzeptiert worden waren. Dabei steht im Vordergrund, dass die fraglichen Zeichen auf Seite der – leicht erhöht aufmerksamen – Verkehrskreise ohne besonderen Denk- oder Phantasieaufwand direkt beschreibend wirken.
«AI Brain» wirkt für die streitigen Produkte beschreibend und ist insoweit Gemeingut
Das Zeichen «AI Brain» erweist sich mit Blick auf die durch das IGE nicht zugelassenen Produkte als beschreibend bzw. dem Gemeingut zugehörig und damit nicht eintragungsfähig. Es liegt kein Grenzfall vor, welcher für eine Eintragung im Zweifelsfall spräche. Eine Verkehrsdurchsetzung wurde nicht geltend gemacht.
Die Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» setzt sich gegen «FREED» sowie «FREED (fig.)» durch
Die Nichtgebrauchseinrede misslang und es liegt eine Verwechslungsgefahr zwischen den angefochtenen Zeichen «FREED» sowie «FREED (fig.)» und der Widerspruchsmarke «CREED (fig.)» vor. Dies insbesondere aufgrund erheblicher Produkteähnlichkeit sowie Zeichenähnlichkeit, welche durch die teilweise vorhandenen grafischen Elemente nicht erheblich beeinflusst wird.
Die «SCHWEIZERISCHE ÄRZTEZEITUNG» erweist sich nicht als durchgesetzte Marke
Das BVGer bestätigte die Vorinstanz in allen Punkten. Die Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung ist der FMH Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte nicht gelungen, weil die massgebenden Verkehrskreise über den Kreis dieser Fachpersonen hinausgehen und entsprechende Belege fehlen.
«acara» setzt sich gegen «AICARE (fig.)» nicht durch
Das Gericht bestätigt eine fehlende Verwechslungsgefahr. Zwar bejaht es eine Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit; indessen führe die erhöhte Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise trotz normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke dazu, dass keine relevante Verwechslungsgefahr bestehe.
Fehlende Unterscheidungskraft der Warenbildmarke «[Socke] (fig.)»
Das BVGer bestätigt, dass die beantragte «[Socke] (fig.)» keine von der üblichen Gestaltungsvielfalt genügend abweichenden Merkmale aufweist, somit nicht auf eine betriebliche Herkunft hinweist und daher die verlangte Unterscheidungskraft verfehlt. Auf eine Prüfung der Freihaltebedürftigkeit wird dementsprechend verzichtet.
Zwar liegt mindestens hochgradige Produkteähnlichkeit (Pharmaka) vor, was die Anforderungen an den Zeichenunterschied erhöht. Jedoch führen insbes. eine erhöhte Aufmerksamkeit der Endkunden, der durchschnittliche Schutzumfang der Widerspruchsmarke sowie die - zwar nur wenig ins Gewicht fallenden - Zeichenunterschiede zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr.