Der fraglichen Fotografie fehlt für die streitigen Produkte (Druckerzeugnisse, Fotografien etc.) die nötige Unterscheidungskraft
Das fragliche Zeichen ist in Deutschland weitgehend bekannt als Szene, in welcher ein Grenzpolizist der DDR in den Westen flüchtet. Ihm fehlt die nötige Unterscheidungskraft; denn mit Blick auf die streitigen Waren (Druckerzeugnisse, Fotografien, Schreibwaren, Büroartikel etc.) wirkt es lediglich als dekoratives Element bzw. beschreibend und nicht als Herkunftshinweis.
«NOT MILK» ist für die beanspruchten Produkte (Lebensmittel ohne Milchbestandteile) nicht schutzfähig
Das EUG bestätigt den beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens. Die besondere Darstellung und Farbgebung treten gegenüber dem klar und direkt verständlichen beschreibenden Aspekt des Ausdrucks «not milk» in den Hintergrund.
Das betroffene Tür- und Fensterfallen-Design entfaltet die verlangte Eigenart
Entgegen der Vorinstanz qualifiziert das Gericht das angefochtene Design als ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne der verlangten Eigenart. Im Vordergrund steht dabei die besondere Fokussierung der Benützer auf die betroffenen Tür- oder Fensterfallen einschliesslich deren Berührung mit der Hand.
Die beantragte Positionsmarke für Brillen ist nicht schutzfähig
Die beantragten Vielecke für die Fixierung von Brillenbügeln sind nicht als Positionsmarke schutzfähig: Sie werden durch die massgebenden Verkehrskreise trotz erhöhter Aufmerksamkeit beim Brillenkauf nicht als Unterscheidungsmerkmal, sondern nur als dekoratives Element wahrgenommen.
Dem fraglichen Klangzeichen fehlt mit Bezug auf seine Verwendung im Transportsektor die nötige Unterscheidungskraft
Das fragliche Zeichen ist sehr kurz und enthält nur vier wahrnehmbare Töne. Mit Bezug auf die beanspruchten Produkte wird es lediglich als funktionales Klangelement im Sinne einer Ansage oder eines Werbemittels wahrgenommen, weshalb ihm die nötige Unterscheidungskraft abgeht.
«HYUNDAI» setzt sich gegen «Hyundai (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur Widerspruchsmarke keine relevante Verwechslungsgefahr: Es geht um reine Bildmarken ohne sinnhafte Bedeutung mit Bezug auf die beanspruchten Produkte. Insbes. werden in der angefochtenen Marke nicht auf Anhieb Buchstaben erkannt, weil sie keine für «Hyundai» übliche waagrechte Linien aufweist.
Immaterialgüterrechtliches Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
Beschwerde gegen das nach bundesgerichtlichem Rückweisungsentscheid ergangene Urteil O2023_004 vom 12. Oktober 2023 des Bundespatentgerichts betr. Verletzung des schweizerischen Teils des europäischen Patents EP 2 455 556 B1
Bindungswirkung eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids. Nach Zurückverweisung durch das BGer hatte das BPatGer nicht nur – wie vorgegeben – die Neuheit des Schutzanspruchs gemäss Eventualantrag bejaht, sondern auch umfassend geprüft, ob der Schutzanspruch gemäss Eventualantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und diesen verneint.
Die dreidimensionale Darstellung eines medizinischen Inhalators gehört zum Gemeingut
Das BVGer bestätigt den Gemeingutcharakter des Zeichens und damit das Fehlen der nötigen Unterscheidungskraft; denn die massgebenden Verkehrskreise erblicken in der betroffenen Darstellung einen Inhalator für die beanspruchten Produkte.
«Like (fig.)» setzt sich gegen «Daumen hoch (fig.)» nicht durch
Das Gericht bestätigt das Fehlen einer relevanten Verwechslungsgefahr. Zwar besteht eine erhebliche Produkteähnlichkeit und gibt es Übereinstimmungen zwischen den Zeichen. Die Symbolik in der Widerspruchsmarke («Daumen hoch») und der Zusatz «Like» wirken jedoch nur als Zustimmung zu gewissen Inhalten und nicht als Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen Unternehmen.
«inTime AGILE LOGISTICS (fig.)» gehört für die fraglichen Produkte (Logistik i.w.S.) zum Gemeingut
Das Gericht bestägt, dass dem fraglichen Zeichen die nötige Unterscheidungskraft fehlt: Seine Wortteile sind für die betroffenen Verkehrskreise (primär Fachkräfte) ohne weiteres verständlich im Sinne einer direkten Bezugnahme auf die betroffenen Dienstleistungen sowie einer Anpreisung derselben. Gleichzeitig erweisen sich die grafischen Elemente lediglich als banal.