Das Zeichen «Vita» erweist sich für seine beanspruchten Produkte mangels ernsthaften Markengebrauchs als verwirkt
Die Verwirkungserklärung der Unionsmarke «Vita» durch das EUIPO wegen fehlenden ernsthaften Markengebrauchs wird durch das Europäische Gericht letztlich für sämtliche durch das Zeichen beanspruchten Produkte bestätigt.
Das Zischen beim Öffnen einer Getränkedose ist als Hörzeichen nicht schutzfähig
Das alleinige Zischen mit anschliessendem Prickeln beim Öffnen einer Getränkedose ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig für einen Markenschutz; denn diesen typischerweise mit dem Öffnen von Behältnissen für Getränke verbundenen Klängen fehlt eine Hinweiswirkung auf eine bestimmte betriebliche Herkunft.
Deutsche geografische Kollektivmarken schützen auch gegen den missbräuchlichen Einsatz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Der BGH hat mit der Vorinstanz argumentiert, die beklagte Partei habe die geografische Kollektivmarke der Klägerin zum eigenen Vorteil missbraucht. Dieser Verstoss gegen die guten Sitten überwiege gegenüber dem Grundsatz, dass der Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen durch den Schutz von geografischen Kollektivmarken nicht beeinträchtigt wird.
«B.__WORLD CUP H.__ » und «B.__WORLD CUP 2022» sind weder markenrechts- noch lauterkeitsrechtswidrig
Die fraglichen Zeichen der Beklagten sind markenrechtlich zulässig, zumal selbst völlig unbeteiligte Dritte auf die A.___ Fussball-Weltmeisterschaft Bezug nehmen dürfen und vorliegend keine offizielle Bezeichnung von Fussball-Weltmeisterschaft oder World Cup übernommen wurde. Analoges gilt auch für die geltend gemachte Verletzung von UWG.
Abweisung einer Schadenersatzklage von R. O’Neil gegen E. Ratajkowski wegen unerlaubter Verwendung eines seiner Fotos durch Letztere
Das Gericht weist die Schadenersatzklage ab; dies zum einen mit Argumenten betreffend die Qualität der in Rede stehenden Fotografie in urheberrechtlicher Hinsicht (z.B. es fehle ihr an der nötigen Originalität) und zum andern wegen Bejahung eines «fair use» seitens der Beklagten.
Das ältere Zeichen «CANTI» setzt sich gegen «CANTIQUE» nicht durch
Die Zeichen beanspruchen zwar identische oder zumindest stark ähnliche Produkte und das ältere entfaltet eine durchschnittliche Unterscheidungskraft. Dennoch ist mangels Zeichenähnlichkeit insbes. betr. Schriftbild und Wortklang eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Die Widerspruchsmarke «CARGLASS (fig.)» setzt sich gegen «Cargest» durch
Das BVGer bestätigt zwar relevante Produkteähnlichkeiten zwischen den fraglichen Zeichen sowie Ähnlichkeiten bezüglich Bild, Klang und Sinngehalt. Es bejaht jedoch eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Zeichen angesichts einer durch die Widerspruchsmarke erlangten erhöhten Verkehrsbekanntheit.
Das Widerspruchszeichen «APPLE» setzt sich gegen «APPLiA Home Appliance Europe (fig.)» mangels Gebrauchsnachweises nicht durch
Ohne auf die Frage der Zeichenähnlichkeit einzugehen, verweigerte (auch) das BVGer dem Zeichen «APPLE» im vorliegenden Zusammenhang aufgrund einer Nichtgebrauchseinrede den Markenschutz, weil die Apple Inc. keine stichhaltigen Belege einreichte, welche (u.a.) in einem relevanten Zusammenhang mit den durch das angefochtene Zeichen beanspruchten Produkten stehen.
Das Zeichen «VISARTIS» war wegen Nichtgebrauchs für die streitigen Produkte zu löschen
Der Antrag auf Löschung des Zeichens «VISARTIS» wegen Nichtgebrauchs für die streitigen Produkte setzte sich durch, weil die Markeninhaberin keine Begründung für einen zulässigen Nichtgebrauch vorbrachte und insbesondere, weil die durch sie eingereichten Belege für einen relevanten Markengebrach nicht ausreichten.
Das Zeichen «PIERRE DE COUBERTIN» des Olympischen Komitees war wegen Nichtgebrauchs zu löschen
Die Inhaberin des fraglichen Zeichens hat keinen rechtserhaltenden Markengebrauch belegt: Teilweise enthalten die Belege keine Hinweise auf einen markenmässigen Gebrauch oder es fehlen Angaben mit Bezug auf Verkaufszahlen. Entsprechend ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.