Dem Zeichen als dreidimensionale Darstellung von Après-Ski-Stiefeln fehlt die nötige Unterscheidungskraft
Das EUG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die als Marke verwendeten Abbildungen eines Moonboots unter Beanspruchung von Schuhen samt Bestandteilen dieser Waren die für einen Markenschutz verlangte Unterscheidungskraft nicht zu schaffen vermögen.
Die Widerspruchsmarke «VALSER (fig.)» setzt sich gegen «Valser Bier – Das Original Bernstein Oberbräu» durch
Entgegen der Vorinstanz bejahte das BVGer sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr angesichts der Produktegleichheit zwischen Bieren und Mineralwässern sowie insbesondere der Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke; dies zumal das jüngere Zeichen keine gegenüber dem älteren unterscheidungskräftigen Elemente aufweise.
Die Widerspruchsmarke «sOmfy (fig.)» setzt sich gegen «COMFY» insbes. wegen Produkteähnlichkeit durch
Wegen Vorliegens einer Verwechslungsgefahr bestätigte das BVGer die Gutheissung des Widerspruchs. Dies insbes. mit der Argumentation einer schriftbildlichen sowie klanglichen Übereinstimmung des Elementes «omfy» in beiden Zeichen und unter Betonung einer Produkte-Identität oder zumindest -Gleichheit.
«Butterfly» ist für nicht freihaltebedürftige Waren (z.B. Koffer) schutzfähig
Mit Bezug auf z.B. Koffer, Trinkflaschen oder Handtücher ist «Butterfly» schutzfähig, weil nicht freihaltebedürftig und (offenbar) sinngemäss auch mangels beschreibenden Charakters. Demgegenüber besteht ein Freihaltebedürfnis z.B. für Bekleidung, Schuhe, Gepäck oder Spielwaren.
Die Widerspruchsmarke «YT» setzt sich gegen «EYT» für Fahrräder etc. durch
Wegen Verwechslungsgefahr hiess das BVGer den Widerspruch entgegen der Vorinstanz gut. Dies insbesondere mit der Argumentation, angesichts der Übernahme der Wortelemente «YT» im jüngeren Zeichen und der entsprechenden Parallelen in Schriftbild und Wortklang entstehe das Risiko, dass die massgebenden Verkehrskreise hinter den betroffenen Zeichen unzutreffende Zusammenhänge vermuten.
«Stoplanner» setzt sich mangels Zeichenähnlichkeit gegen «STOA» nicht durch
Entgegen der Vorinstanz besteht gemäss BVGer keine Verwechslungsgefahr, weil das Kriterium der Zeichenähnlichkeit nicht erfüllt sei. Die Übernahme der Buchstaben «sto» wirkt nicht schädlich, während im Gesamteindruck insbesondere aufgrund der Abweichungen in den Endungen «a» und «planner» sowohl klanglich als auch schriftbildlich und soweit denkbar sinngehaltlich deutliche Unterschiede zwischen den Marken erkennbar sind.
Die Widerspruchsmarke «YAMAMAY» setzt sich gegen das Zeichen «MAIMAI MADE IN ITALY» durch
Zwischen den Marken besteht Verwechslungsgefahr angesichts relevanter Produkte- sowie Zeichenähnlichkeit, durchschnittlicher Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke und nur unscharfer Erinnerungswirkung der Marken bei den massgebenden Verkehrskreisen. Die Nichtgebrauchseinrede dringt nicht durch.
Der Domain-Name «rspsa» einer Konkurrentin ist im Verhältnis zur Firma «RSP Rail Service Partner SA» namens-, firmen- sowie lauterkeitsrechtlich zulässig
Namensrechtlich unterscheidet sich der Domain-Name «rspsa» gemäss ausführlicher Begründung durch das BGer genügend von «RSP Rail Service Partner SA». Hinsichtlich der weiteren Themen der Beschwerde (Firmenrecht, UWG sowie rechtliches Gehör) übernimmt das Gericht ohne weiteres die Argumentation der Vorinstanz, was zur Abweisung sämtlicher Beschwerdeanträge führt.
«PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» sowie «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» sind nicht schutzfähig
Wegen Irreführung nach Art. 2 Bst. c MSchG sind die Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» der Puma SE entgegen dem Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich nichtig. Gleichzeitig unterliegt die FIFA der Widerklage der Puma SE, indem das BGer den FIFA-Zeichen «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» die nötige Unterscheidungskraft abspricht.
Das Zeichen «SWISSVOICE» war wegen Nichtgebrauchs für einen Teil seiner Produkte zu löschen
Der Antrag auf Löschung des Zeichens «SWISSVOICE» wegen Nichtgebrauchs für die streitigen Produkte setzte sich aufgrund des Vermerks «made in China» auf Telefonverpackungen für mit diesen Geräten zusammenhängenden Waren durch, nicht jedoch für die übrigen Produkte.