Ausführungen zu «Sichtbarkeit» sowie «bestimmungsgemässe Verwendung» als Voraussetzungen für den Designschutz
Der Designschutz für ein Bauelement, das in ein Erzeugnis eingefügt wird (vorliegend das Design der Unterseite von Fahrrad- oder Motorradsätteln), setzt voraus, dass das Element nach seiner Einfügung bei der bestimmungsgemässen Verwendung des Erzeugnisses für Endbenutzer oder aussenstehende Beobachter im Rahmen seiner typischen Funktionen sichtbar bleibt.
«Sustainability through Quality» wirkt für die beanspruchten Produkte als Werbeslogan und nicht als Marke
Die Formulierung «Sustainability through Quality» wirkt für die beanspruchten Produkte (Motoren etc.) als englisch-sprachiger Werbeslogan i.S.v. «Dauerhaftigkeit dank Qualität» und nicht als Marke. Dies insbes., weil ihm eine einprägsame erinnerungskräftige Aussage mit ungewöhnlichem, fantasievollem oder überraschendem Gehalt abgeht.
Die Verwendung von «GC GOOGLE CAR (fig.)» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»
Das Gericht bestätigt eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, zumal die jüngere Marke die ältere vollständig übernimmt. Es besteht ein relevantes Risiko der Rufausbeutung; dies insbesondere, weil die Widerspruchsmarke einen extrem hohen Bekanntheitsgrad geniesst und eines der drei Elemente des jüngeren Zeichens mit dem älteren identisch ist.
Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»
Das Gericht schliesst ohne weiteres auf eine schädliche Zeichenähnlichkeit und bestätigt aufgrund der offensichtlichen Bekanntheit der Widerspruchsmarke, dass die Verweigerung der Eintragung des jüngeren Zeichens als Unionsmarke rechtens war, weil es in ungerechtfertigter Weise von der Attraktivität der Widerspruchsmarke zu profitieren drohte.
Der Anspruch auf Übertragung oder Nichtigerklärung der Marke «CLUB C.__» dringt nicht durch
Unter anderem mangels Nachweises besserer Berechtigung fehlt schon die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Art. 3 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 53 MSchG. Zudem sind die Argumente der Klägerin bezüglich fehlenden Ablaufs der Verwirkungsfrist gemäss Art. 53 Abs. 2 MSchG unbehelflich. Auch unlauteres Verhalten liegt nicht vor.
Zwei Marken von Apple mit dem bekannten Apfel setzen sich gegen eine jüngere Bildmarke nicht durch
Zwar besteht Gleichheit oder starke Gleichartigkeit zwischen den Produkten und geniessen die Widerspruchsmarken grundsätzlich eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Indessen führen die gewisse Aufmerksamkeit der massgebenden Verkehrskreise zusammen mit der Distanz zwischen den Zeichen zur Abweisung der beiden Widersprüche.
Drei «Simba»-Marken setzen sich gegen «BIMBA TOYS (fig.)» nicht durch
Das jüngere Zeichen schafft im Vergleich zur der Widerspruchsmarke angesichts der unterschiedlichen Produkte («Spiele, Spielsachen» gegenüber «Gymnastik- und Sportartikel») trotz durchschnittlichem bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der massgebenden Verkehrskreise keine relevante Verwechslungsgefahr.
Bei gleichartigen Waren und geringer Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise setzt sich «Capri-Sun» im Widerspruchsverfahren gegen «Prisun» nicht durch
Bei Übereinstimmung der Zeichen in sechs von acht Buchstaben besteht zwischen «Capri-Sun» und «Prisun» lediglich eine weit entfernte Zeichenähnlichkeit, wobei trotz Gleichartigkeit der Waren und geringer Aufmerksamkeit der relevanten Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr besteht.
Die Apple-Icons u.a. für Tablets und Podcast-Applikationen bleiben Gemeingut
Das BGer bestätigt den Entscheid des BVGer hinsichtlich der Produkte, welche im angefochtenen Entscheid nicht akzeptiert worden waren. Dabei steht im Vordergrund, dass die fraglichen Zeichen auf Seite der – leicht erhöht aufmerksamen – Verkehrskreise ohne besonderen Denk- oder Phantasieaufwand direkt beschreibend wirken.
«AI Brain» wirkt für die streitigen Produkte beschreibend und ist insoweit Gemeingut
Das Zeichen «AI Brain» erweist sich mit Blick auf die durch das IGE nicht zugelassenen Produkte als beschreibend bzw. dem Gemeingut zugehörig und damit nicht eintragungsfähig. Es liegt kein Grenzfall vor, welcher für eine Eintragung im Zweifelsfall spräche. Eine Verkehrsdurchsetzung wurde nicht geltend gemacht.