Bedeutung des "Stand der Technik" für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
Das zum Stand der Technik verwendete Dokument muss eine ausführbare technische Lehre enthalten, um damit die Prüfung gemäss dem "Aufgabe-Lösungs-Ansatz" zu ermöglichen, ob das untersuchte Patent auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Praxisänderung im Bereich der Voraussetzungen für Ergänzende Schutzzertifikate
Zum Thema des Ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) ist gemäss Bundesgericht eine Praxisänderung angezeigt: Es soll nicht mehr die Verletzungstheorie, sondern die durch den EuGH vorgezogene Offenbarungstheorie gelten.
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Rechte an sowie aus Patentanmeldungen als Alleinerfinder
Ein als Alleinerfinder Auftretender muss erklären können, dass andere involvierte Personen nur sekundär mitwirkten. Andernfalls erkennt das Gericht ungeachtet des Wortlauts der Anträge auf Miterfinderschaft, Weiter geht es um die Voraussetzungen für die Prioritätsbeanspruchung bei Einbezug mehrerer Personen.
Provisorische Massnahmen zu Gunsten der schweizerischen Laurastar SA mit Gültigkeit bis zur materiellen gerichtlichen Beurteilung über die Berechtigung an zwei internationalen Patentanmeldungen der Innosteam Swiss SA
Da die Laurastar SA glaubhaft macht, dass die in Rede stehenden internationalen Patentanmeldungen auf die Arbeit zweier ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind, rechtfertigt sich die Fortsetzung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Innosteam Swiss SA – u.a. betreffend Abtretungsklagen der Laurastar gemäss Art. 29 Abs. 1 PatG – bis und mit der Dauer des ordentlichen Verfahrens.
In BGE 144 III 285 vom 11. Juni 2018 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (ESZ) geändert. Es wendet sich von seiner bisherigen Praxis unter Anwendung des Verletzungstests ab und spricht sich für die Anwendung der Offenbarungstheorie aus. Der Entscheid hat somit Konsequenzen für Patentanmeldungen, Arzneimittel und die Frage der Verlängerung der Monopolposition des Zulassungsinhabers.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 wurden im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes, die ebenfalls am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, das PatG und – zur Regelung von Einzelheiten der Durchführung – die PatV revidiert. Weiter hat das IGE gestützt auf BGE 144 III 285 rückwirkend auf den 11. Juni 2018 eine Praxisänderung im Bereich der Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten vorgenommen.
In Sachen «Fulvestrant» kritisiert das BGer die fehlende Offenbarung einer ausführbaren Lösung
Das BGer übernimmt den sog. Aufgaben-Lösungs-Ansatz. Dabei folgert es mit Bezug auf den im Vordergrund stehenden wissenschaftlichen Aufsatz als nächstliegendem Stand der Technik, dass darin gar keine technische Lehre bzw. ausführbare Lösung offenbart werde, weshalb die Vorinstanz einen neuen Entscheid aufgrund einer objektiv zutreffenden Aufgabe zu fällen habe.
Nichtigkeit eines Patents wegen Fehlens der erfinderischen Tätigkeit - Berücksichtigung eines jahrhundertealten Dokuments bei der Bestimmung des Standes der Technik
Das Alter der Dokumente allein sollte nicht als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden.
Auch alte Dokumente sind bei der Beurteilung der Nichtigkeit eines Patents zu berücksichtigen
Im Rahmen der Nichtigkeit eines Patents aufgrund des Fehlens der erfinderischen Tätigkeit kommt das BGer im Entscheid 4A_282/2018 zum Schluss, dass das Alter der Dokumente nicht allein als entscheidend für die Bestimmung des Standes der Technik angesehen werden sollte.
Prüfung der Nichtigkeit eines ESZ bei Nichteinhaltung der Antragsfrist bzw. bei einem fehlerhaften Wiedereinsetzungsgesuch
Die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzertifikats bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung in diese Frist führt nicht zur Nichtigkeit des Zertifikats.