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Verfahrensgrundsätze

Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ) - Erstmals spricht das Bundesgericht einem ESZ einen Schutzbereich zu

Kommentierung
Patentrecht
In Einklang mit dem Bundespatentgericht spricht auch das Bundesgericht einem ESZ einen Schutzbereich zu und führt dabei aus, dass der Schutz eines ESZ nicht auf die in der Zulassung genannten Salze beschränkt sei, sondern sich auch auf andere Salze (Derivate) erstrecke, sofern das Generikum dieselbe pharmakologische Wirkung hat. Die Auffassung des Bundespatentgerichts wurde somit sowohl betreffend die Schlussfolgerung (ESZ verletzt), wie auch in Bezug auf das massgebende Beurteilungskriterium (gleiche pharmakologische Wirkung) vom Bundesgericht bestätigt.
Matthias Steinlin
iusNet IP 25.02.2020

Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikates (ESZ)

Rechtsprechung
Patentrecht
Wie einem Patent, kommt auch einem ergänzenden Schutzzertifikat ein Schutzbereich zu. Dies bestätigte das Bundesgericht im Urteil BGer 4A_274 vom 26. November 2019. Enthält ein Generikum ein anderes Salz als das Originalpräparat, fällt dessen Benutzung dennoch in den Schutzbereich des ESZ, sofern das Generikum dieselbe pharmakologische Wirkung hat. Die Auffassung des Bundespatentgerichts wurde somit sowohl betreffend die Schlussfolgerung (ESZ verletzt), wie auch in Bezug auf das massgebende Beurteilungskriterium (gleiche pharmakologische Wirkung) vom Bundesgericht bestätigt.
iusNet IP 25.02.2020

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilverfahren. Änderung der Patentansprüche wird als neue Tatsache angesehen.

Kommentierung
Patentrecht
Mit der Änderung von Patentansprüchen wird der Schutzbereich eines Patents neu definiert. Ob die Änderung zulässig ist, ergibt sich erst aufgrund einer Beurteilung, die eine Prüfung in tatsächlicher Hinsicht erfordert. Eine Änderung der Patentansprüche im Zivilprozess wird somit dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt. Die verfahrensrechtlichen Grundsätze in Bezug auf Noven (Eventualmaxime gemäss Art. 229 ZPO) gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren.
Matthias Steinlin
iusNet IP 27.10.2018

Novenschranke in patentrechtlichen Zivilprozessen

Rechtsprechung
Patentrecht

4A_70/2019 vom 6.8.2019

Die verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in patentrechtlichen Zivilverfahren. Der Grundsatz, dass sich jede Partei zweimal uneingeschränkt äussern kann, findet somit auch vor dem Bundespatentgericht Anwendung. Mit der Änderung von Patentansprüchen wird der Schutzbereich des Patents neu definiert. Eine solche Änderung wird dem Vorbringen von Noven gleichgesetzt, womit Art. 229 Abs. 1 ZPO zu beachten ist.
iusNet IP 27.10.2018