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Veranstaltungsmarke

FIFA vs. Puma – beide gewonnen und doch verloren…

Kommentierung
Markenrecht
Das Bundesgericht hat sich erstmals zum Gemeingut von sog. Eventmarken (auch Veranstaltungs- oder Ereignismarken genannt) geäussert. Hier hat es den Markenschutz von zwei kombinierten Wort-/Bildmarken seitens der FIFA versagt. Darüber hinaus hat es für zwei Wortmarken seitens PUMA die Irreführungsgefahr bejaht, indem anerkannt wurde, dass die Verbindung der Bestandteile "PUMA" und "WORLD CUP QATAR 2022" bzw. "WORLD CUP 2022" bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung einer besonderen Beziehung zur veranstalteten Fussball-Weltmeisterschaft 2022 weckt.
Sebastian Saissi
iusNet IP 27.06.2022

«PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» sowie «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» sind nicht schutzfähig

Rechtsprechung
Markenrecht
Wegen Irreführung nach Art. 2 Bst. c MSchG sind die Marken «PUMA WORLD CUP QATAR 2022» und «PUMA WORLD CUP 2022» der Puma SE entgegen dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons ZH nichtig. Gleichzeitig unterliegt die FIFA der Widerklage der Puma SE, indem das BGer den FIFA-Zeichen «QATAR 2022 (fig.)» und «WORLD CUP 2022 (fig.)» die nötige Unterscheidungskraft abspricht. Der BGE enthält auch den deutlichen Hinweis, dass Veranstaltungs-, Ereignis- oder Eventmarken den allgemeinen Kriterien nach MSchG unterliegen.
iusNet IP 23.06.2022