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Rufausbeutung

Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Rechtsprechung
Markenrecht

T‑569/21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-569/21 v. 1.2.2023

Das Gericht schliesst ohne weiteres auf eine schädliche Zeichenähnlichkeit und bestätigt aufgrund der offensichtlichen Bekanntheit der Widerspruchsmarke, dass die Verweigerung der Eintragung des jüngeren Zeichens als Unionsmarke rechtens war, weil es in ungerechtfertigter Weise von der Attraktivität der Widerspruchsmarke zu profitieren drohte. Daran ändert (u.a.) auch nichts, dass die jüngere Marke eine andere Nizza-Klasse beansprucht als diejenigen der Widerspruchsmarke.
iusNet IP 24.04.2023

Die Verwendung von «GC GOOGLE CAR (fig.)» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Rechtsprechung
Markenrecht

T-568/21

Gericht der Europäischen Union (EuG)

T-568/21 v. 1.2.2023

Es besteht durchschnittliche Zeichenähnlichkeit, zumal die jüngere Marke die ältere vollständig übernimmt. Es entsteht ein Risiko der Rufausbeutung; dies insbesondere, weil die Widerspruchsmarke einen extrem hohen Bekanntheitsgrad geniesst und eines der drei Elemente des jüngeren Zeichens mit dem älteren identisch ist. Angesichts der Bekanntheit der Widerspruchsmarke ist unerheblich, dass «GOOGLE» keine Produkte des jüngeren Zeichens beansprucht, zumal eine Verbindung zu Software von Google entstehen kann.
iusNet IP 24.04.2023

«one» setzt sich gegen «Certo!One» für Kreditkartendienste weder nach UWG noch nach MSchG durch

Rechtsprechung
Markenrecht
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Das Gericht weist ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne eines Verbots der Verwendung von «Certo!One» u.a. wegen Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Marken «one» sowie «one VISECA» ab. Dies sowohl aus lauterkeits- als auch aus markenrechtlichen Gründen. Betreffend Lauterkeitsrecht ging es um die Art. 3 Abs. 1 Bst. b und d UWG, und mit Bezug auf das Markenrecht um Art. 3 Abs. 1 Bst. d MSchG.
iusNet IP 19.02.2023

Entwicklungen im Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht | Le point sur le droit de la propriété intellectuelle et de la concurrence déloyale

Fachbeitrag
Für den Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung sind gerichtliche Klarstellungen erfolgt. So ist festgestellt worden, dass Organpersonen eines Vereins, die aufgrund ihrer Tätigkeiten Vergütungen hätten abrechnen müssen, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der persönlichen Haftung von Organpersonen bei schuldhaftem Verhalten auch persönlich für Urheberrechtsvergütungen haften können.
SJZ-RSJ 18/2021 | S. 875

«Summerer» ist nicht gleich Obstler – Trotz Unterschieden bei Ausstattung und Web – auftritt lehnt sich der «Summerer» Likör unnötig an den populären «Ingwerer» Likör an

Kommentierung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die Wahl einer Bezeichnung «Summerer» mit den Endsilben «erer» durch die Beklagte für ein ähnliches Likörprodukt kann nicht anders gedeutet werden denn als unnötige Anlehnung an die bekannte und populäre «Ingwerer», «Gingwerer» oder «Meisterer» Produktepalette der Klägerin. Die Bezeichnung «Summerer» ist objektiv geeignet, beim Publikum eine gedankliche Verbindung zu den klägerischen Produkten zu wecken und erfolgt überdies ohne sachliche Rechtfertigung, d.h. in unnötig anlehnender Weise.
Fabio Versolatto
iusNet IP 31.05.2021

Das Zeichen «Toblerone» wird durch das Schokoladeprodukt «Swissone» nicht gefährdet oder im Ruf geschädigt

Rechtsprechung
Markenrecht
Es besteht kein Anlass für vorsorgliche Massnahmen zu Gunsten von «Toblerone» im Verhältnis zum Schokoladeriegel «Swissone»; denn es fehlt sowohl an einer markenrechtlichen oder lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr als auch an einer wettbewerbsrechtlichen Rufschädigung. Insbesondere bestehen erhebliche Unterschiede in den Verpackungen, und Rufschädigung liegt nicht vor, weil das angefochtene Produkt in allen Ausprägungen sachlich begründet ist.
iusNet IP 31.05.2021

Mit Bezug auf Ingwer-Liköre stellt «Summerer» (u.a.) im Vergleich zum bereits bekannten «Ingwerer» eine Rufausbeutung nach UWG dar

Rechtsprechung
Immaterialgüterrechte und unlauterer Wettbewerb
Die Namen «Ingwerer» (sowie «Gingwerer», «Meisterer» und «Meistererer») für Ingwer-Liköre betreffen bereits bekannte und erfolgreich vertriebene Produkte eines Unternehmens. Indem dessen Konkurrentin ohne objektive Rechtfertigung mit «Sommerer» - ebenso mit Endung auf «erer» - ein gleichfalls Ingwer enthaltendes Getränk auf den Markt brachte, beging sie eine Rufausbeutung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. e UWG. Dabei ist unerheblich, dass «Ingwerer» durch das betroffene Unternehmen auch als Marke eintragen wurde.
iusNet IP 18.12.2020