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Lagerung als Inverkehrbringen

Ein Unternehmen, welches Waren lagert, begeht nur dann eine Markenrechtsverletzung, wenn es, wie der Verkäufer, den Zweck verfolgt, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen

Kommentierung
Markenrecht
Auf Vorlage des BHG hat der EuGH mit Urteil vom 2.04.2020 (Az.: C-567/18) entschieden, dass Amazon keine Markenrechte verletzt, wenn im Rahmen der Online-Plattform «Amazon-Marketplace» durch Amazon (markenrechtsverletzende) Waren für einen Drittanbieter eingelagert werden, soweit Amazon selbst dabei keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung hat. In diesem Falle liegt nach Auffassung des EuGH keine Benutzung der verletzten Marke durch Amazon vor.
Sebastian Saissi
iusNet IP 27.04.2020

Das alleinige Lagern von markenrechtsverletzender Ware für Dritte kann durch Markenrechtsinhaber grundsätzlich nicht verfolgt werden

Rechtsprechung
Markenrecht
Das Angebot an Dritte, sich an einem Verkaufsprogramm zu beteiligen, wobei der Anbieter selber die Verkaufsware zwar lagert, jedoch andere Dienstleister sie versenden, ist keine markenrechtlich geschützte Benutzungsform, sofern dem Anbieter keine Markenrechtsverletzung bekannt war; denn diese Lagerung allein stellt keine «Benutzung» bzw. «Besitz» im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b der Verordnung 2017/1001 oder Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dar.
iusNet IP 26.04.2020