Das Angebot an Dritte, sich an einem Verkaufsprogramm zu beteiligen, wobei der Anbieter selber die Verkaufsware zwar lagert, jedoch andere Dienstleister sie versenden, ist keine markenrechtlich geschützte Benutzungsform, sofern dem Anbieter keine Markenrechtsverletzung bekannt war; denn diese Lagerung allein stellt keine «Benutzung» bzw. «Besitz» im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b der Verordnung 2017/1001 oder Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dar.