Wird die Ware lediglich für einen Drittanbieter aufbewahrt, ohne dass Amazon den Zweck verfolgt, die Ware selbst zu verkaufen oder in den Verkehr zu bringen, benutzt Amazon die Marke nicht. Das gilt jedenfalls solange Amazon keine Kenntnis von der Markenrechtsverletzung durch den Drittanbieter hat.
Das Angebot an Dritte zur Beteiligung an einem Online-Versandprogramm, wobei der genannte Anbieter die Ware zwar selber lagert, jedoch andere Dienstleister sie versenden, stellt seitens des Anbieters, sofern ihm keine Markenrechtsverletzung bekannt war, keine «Benutzung» bzw. «Besitz» im Sinne von Art. 9 Abs. 3 Bst. b der Verordnung 2017/1001 oder Art. 9 Abs. 2 Bst. b der Verordnung Nr. 207/2009 dar.