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Das Zeichen «SHELBY» gilt für Uhren und Zeitmessungsgeräte als markenmässig gebraucht

Das Zeichen «SHELBY» gilt für Uhren und Zeitmessungsgeräte als markenmässig gebraucht

Rechtsprechung
Markenrecht

Das Zeichen «SHELBY» gilt für Uhren und Zeitmessungsgeräte als markenmässig gebraucht

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 19. März 2021 stellte der us-amerikanische Carroll Hall Shelby Trust beim IGE einen Löschungsantrag betreffend die der INTELPRO AG, Zug, gehörende Schweizer Marke 637'051 «SHELBY» wegen Nichtgebrauchs für Fahrzeuge etc. der Klasse 12; Edelmetalle sowie Uhren und Zeitmessinstrumente etc. der Klasse 14; Bekleidungsstücke etc. der Klasse 25 sowie Spiele etc. der Klasse 28. Zur Begründung seines Zeichengebrauchs machte der Carroll Hall Shelby Trust u.a. geltend, dieser sei im Rahmen eines Lizenzvertrags mit einer B. bzw. deren Tochter A. erfolgt. Mit Entscheid vom 23. Juni 2022 hiess das IGE den Löschungsantrag vollumfänglich gut; dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Nichtgebrauch sei glaubhaft gemacht, nicht jedoch ein rechtserhaltender Gebrauch der fraglichen Marke, ohne dass wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorlägen. Gegen diese Verfügung erhob die INTELPRO AG am 29. August 2022 Beschwerde beim BVGer u.a. mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei mit Bezug auf die Waren «Uhren und Zeitmessungsinstrumente» aufzuheben. 

Gutheissung der Beschwerde

II. Erwägungen unter dem Aspekt des Nichtgebrauchs...

iusnet IP 23.04.2024

 

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