Ausführungen zu technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen von Geschmacksmustern
Ausführungen zu technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen von Geschmacksmustern
Ausführungen zu technisch bedingten Erscheinungsmerkmalen von Geschmacksmustern
I. Ausgangslage (zusammengefasst / teilweise mit wörtlicher Wiedergabe)
Die Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co. (nachfolgend Sprick) sowie die Papierfabrik Doetinchem BV stellen Packpapierspender her. Dabei verfügt die Sprick GmbH Bielefelder Papier- und Wellpappenwerk & Co. über ein Gemeinschaftsgeschmackmuster für ein solches Verpackungsgerät, das am 17. Oktober 2012 registriert wurde. Im Rahmen eines Verfahrens der Sprick gegen die Papierfabrik Doetinchem BV erhob Letztere Widerklage auf Nichtigkeit des Geschmackmusters mit der Begründung, alle seine Merkmale seien allein durch die technische Funktion des betroffenen Erzeugnisses bedingt. Im Rahmen der anschliessenden mehreren Verfahren stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Handen des EuGH im Wesentlichen sinngemäss folgende Fragen:
- Beruht die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002, wonach die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses «ausschliesslich durch dessen technische Funktion bedingt sind» entweder (i) allein auf der Frage nach objektiven Umständen wie dem Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch welche sich diese Funktion ebenfalls erfüllen ...
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