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Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

Rechtsprechung
Markenrecht

Die Verwendung von «GOOGLE CAR» wäre eine Rufausbeutung von «GOOGLE»

I. Ausgangslage (zusammengefasst)

Am 30. Oktober 2018 hatte Herr Zoubier Harbaoui, Paris, beim EUIPO die Registrierung der Wortmarke «GOOGLE CAR» für Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile der Klasse 12 beantragt. Gegen diese Eintragung erhob die us-amerikanische Google LLC am 12. Februar 2019 Widerspruch wegen Rufausbeutung unter Bezugnahme auf u.a. ihre Unionsmarke Nr. 1104306 «GOOGLE» mit Beanspruchung diverser Produkte der Klassen 9 (u.a. optische Instrumente sowie Ton- und Bild-Übertragungsapparate), 35 (u.a. elektronische Verwaltung sowie Verbreitung von Datenmaterial), 38 (u.a. Kommunikations- und Telekommunikations-Service) sowie 42 (u.a. Informatik-Dienstleistungen). Dieser Widerspruch wurde letztlich (auch) durch die erste Beschwerdekammer des EUIPO gutgeheissen; dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die beiden Marken sind sich sehr ähnlich und es besteht das Risiko, dass die jüngere vom extrem guten Ruf der älteren in ungerechtfertigter Weise profitiert. Gegen diesen Entscheid erhob Herr Zoubier Harbaoui beim EuG Beschwerde.

Abweisung der Beschwerde

Vorbemerkung: Dieses Urteil steht in direktem Zusammenhang mit dem Urteil...

iusNet IP 24.04.2023

 

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