Keine zwei Patente für dieselbe Erfindung einer Anmelderin (G4/19)
Keine zwei Patente für dieselbe Erfindung einer Anmelderin (G4/19)
Keine zwei Patente für dieselbe Erfindung einer Anmelderin (G4/19)
Die Grosse Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts hat in seinem am 24. Juni 2021 veröffentlichten Entscheid (G4/19) festgehalten, dass eine europäische Patentanmeldung auf Basis der Artikel 97(2) und 125 EPÜ zurückgewiesen werden kann, wenn es denselben Gegenstand beansprucht, wie ein für die gleiche Anmelderin erteiltes europäisches Patent, sofern es nicht Teil des Stands der Technik nach Artikel 54(2) und (3) EPÜ ist. Ferner kann die Anmeldung auf dieser Basis zurückgewiesen werden, unabhängig davon, ob sie den gleichen Anmeldetag hat, eine frühere Anmeldung oder eine Teilanmeldung ist, oder die gleiche Priorität beansprucht, wie das bereits erteilte europäische Patent.
Dieser Entscheid ist insofern bemerkenswert, als dass das EPÜ eine Doppelpatentierung nicht explizit ausschliesst. In vorherigen Entscheiden wurde daher auch nur obiter dictum eine in diese Richtung weisende Rechtsansicht geäussert; siehe z.B. G1/05 und G1/06. In der Praxis war es jedoch weiterhin möglich auf eine fehlende Erteilung der parallelen Anmeldung, ein anhängiges Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren zu verweisen oder mittels einer minimalen Anspruchsänderung einem solchen Einwand zu...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.